Online-Händlern und Nutzern des Auktionsportals eBay droht eine neue Abmahnwelle. Grund ist ein Urteil des OLG Frankfurt, das besagt, dass es wettbewerbswidrig ist, Waren bei eBay anzubieten und dabei die Widerrufsbelehrung nicht in den Quelltext des eBay-Angebots einzubinden. Viele Anbieter sind mittlerweile nämlich dazu übergegangen, diese in Form einer Grafikdatei von einem externen Server einblenden zu lassen. Dieser Vorgangsweise dürfte nun allerdings ein Riegel vorgeschoben werden, berichtet Max-Lion Keller von der IT-Recht Kanzlei München.
Das Gericht argumentiert, dass die Einblendung der erforderlichen Verbraucherinformationen mittels einer externen Grafikdateigemäß den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 1 I BGB-InfoV nicht gerecht werde. Beanstandet wird, dass diese Einblendung aus technischen Gründen nicht erfolgen könne, wenn auf eBay-Angebote über WAP zugegriffen wird. "Bei derartigen Abmahnungen müsste wohl mit einem Streitwert von 10.000 Euro gerechnet werden. Dies ergäbe allein Anwaltskosten von 631,80 Euro für die Abmahnung. Sollte es zu einem Prozess kommen, würden die Prozesskosten für die erste Instanz 3.527,30 Euro betragen", so Keller im Interview.