Rechte beachten

Domains und Co.

03.06.2010

IV. Kennzeichenverletzende Domains

Die Verlinkung auf einen kennzeichenrechtsverletzenden Domainnamen löst eine Haftung aus, da dem Linksetzer zumutbar ist, die Domain zu überprüfen.

Voraussetzung für eine Rechtsverletzung ist natürlich, dass die Domain im kennzeichenrechtlichen Sinne benutzt wird. Dies beurteilt sich bei Domainnamen nach denselben Kriterien wie bei anderen Verletzungsformen.

Die Registrierung eines Domainnamens stellt dabei allerdings noch keine Benutzung der Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr und damit auch keine Verletzung eines mit dieser Bezeichnung identischen oder ähnlichen Kennzeichenrechts dar.( BGH, Urteil vom 13.03.2008, Az.: I ZR 151/05 - Metrosex).)

Ist eine Verletzung zu bejahen, stehen dem Inhaber des geschützten Kennzeichens ein Unterlassungsanspruch, Löschungsanspruch sowie Auskunfts- und Schadensersatzanspruch gegen den Domaininhaber zu.

1. Unterlassungsanspruch

Unterlassungsansprüche hinsichtlich der Benutzung der Domain können sich sowohl gem. §§ 14 Abs. 2, 15 Abs. IV MarkenG als auch gem. § 12 BGB - wenn die Benutzung der Domain auch im Privatbereich unberechtigt ist - ergeben. Weitere Ausführungen zu den Voraussetzungen unter dem Stichwort Markenverletzung.

Ein aus § 15 Abs. 4 MarkenG abgeleiteter Domain-Löschungsanspruch ist zwar grundsätzlich denkbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 19.07.2007, Az. I ZR 137/04 - Euro Telekom ; Urteil vom 19. Februar 2009 - I ZR 135/06 - ahd.de) besteht ein marken- bzw. unternehmenskennzeichenrechtlicher Domain-Löschungsanspruch jedoch nur, wenn schon das Halten des Domain-Namens für sich gesehen eine Rechtsverletzung darstellt.

Davon kann jedoch nur ausgegangen werden, wenn jedwede Verwendung zumindest eine nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 oder § 15 Abs. 3 MarkenG unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung des Zeichens darstellt.

Außerhalb der Markenrechts kann ein Löschungsanspruch regelmäßig in den Fällen des Domaingrabbings oder bei der Verletzung von Namens- und Firmenrechten nach § 4 Nr.10 UWG und §§ 12,823,826,1004 BGB zustehen.

Einen weitergehenden Anspruch auf Übertragung bzw. Umschreibung der Domain gibt es nicht. Dies würde dem Prinzip widersprechen, dass die Vergabe der Domains nach Eingang der Anträge erfolgt (d. h. der schnellste Antragsteller bekommt den "Zuschlag").

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