Die Tücken der Preisangabenverordnung

Von Anfang an dabei: Rechtsanwalt Johannes Richard ist Partner der Kanzlei Richard & Kempcke und betreibt die Internetseite www.internetrecht-rostock.de. Dort geht es ausschließlich um das Thema Internetrecht, vor allem um den Internethandel, der aus dem heutigen Leben nicht mehr wegzudenken ist. Das gilt sowohl für die Anbieter als auch für die Kunden, die Angebote von Ebay, Internetshops oder Amazon nutzen. Seit Jahren ist das Thema Internethandel auch eng mit dem Thema Abmahnungen verknüpft. Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Markenrecht sind häufige Abmahnthemen. Rechtsanwalt Johannes Richard ist daher Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und auf Wettbewerbsrecht im Internet spezialisiert.

So will das Gericht die Information nach PanGV

Die jetzt im Urteil folgenden Formulierungen sind jedoch in der Praxis äußerst wichtig. Es heißt dort: "Der Senat habe aus Anlass des vorliegenden Rechtsstreites nicht darüber zu entscheiden, in welchen unterschiedlichen Ausgestaltungen diesem Erfordernis entsprochen werden kann. Ein allgemeiner Hinweis am Ende der Bildschirmseite reicht jedenfalls nicht aus, weil ihm der konkrete Bezug zu jedem einzelnen Artikel des auf dieser Seite abgebildeten Warenangebotes fehlt."

Mit anderen Worten: Gegebenenfalls reicht ein deutlicher Hinweis im oberen Teil eines Außen-Frames aus, sodass dieser entsprechend zur Kenntnis genommen werden kann. Dies widerspricht auf der anderen Seite jedoch wieder der Forderung des Senats, dass die Angaben zur Mehrwertsteuer dem jeweiligen Einzelpreis eindeutig zugeordnet werden müssen. Ob somit eine grundsätzliche Angabe im oberen Teil einer Internetseite für alle Produktgruppen ausreichend ist, bleibt deshalb zweifelhaft.

Die dem Urteil zu Grunde liegende Seite löst das Problem auf ihrer Seite daher so, dass wirklich bei jedem Preis ein Hinweis auf die Mehrwertsteuer und die konkreten Versandkosten erfolgt. Auch andere große Versender sind diesem Beispiel gefolgt. Es ist dringend anzuraten, bisher bestehende Internetauftritte auf diese Rechtsprechungsänderung hin zu überprüfen.

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