So will das Gericht die Information nach PanGV
Die jetzt im Urteil folgenden Formulierungen sind jedoch in der Praxis äußerst wichtig. Es heißt dort: "Der Senat habe aus Anlass des vorliegenden Rechtsstreites nicht darüber zu entscheiden, in welchen unterschiedlichen Ausgestaltungen diesem Erfordernis entsprochen werden kann. Ein allgemeiner Hinweis am Ende der Bildschirmseite reicht jedenfalls nicht aus, weil ihm der konkrete Bezug zu jedem einzelnen Artikel des auf dieser Seite abgebildeten Warenangebotes fehlt."
Mit anderen Worten: Gegebenenfalls reicht ein deutlicher Hinweis im oberen Teil eines Außen-Frames aus, sodass dieser entsprechend zur Kenntnis genommen werden kann. Dies widerspricht auf der anderen Seite jedoch wieder der Forderung des Senats, dass die Angaben zur Mehrwertsteuer dem jeweiligen Einzelpreis eindeutig zugeordnet werden müssen. Ob somit eine grundsätzliche Angabe im oberen Teil einer Internetseite für alle Produktgruppen ausreichend ist, bleibt deshalb zweifelhaft.
Die dem Urteil zu Grunde liegende Seite löst das Problem auf ihrer Seite daher so, dass wirklich bei jedem Preis ein Hinweis auf die Mehrwertsteuer und die konkreten Versandkosten erfolgt. Auch andere große Versender sind diesem Beispiel gefolgt. Es ist dringend anzuraten, bisher bestehende Internetauftritte auf diese Rechtsprechungsänderung hin zu überprüfen.