Die rechtssicherste Gestaltung der Umsetzung der Preisangabenverordnung ist somit die Angabe in räumlicher Nähe zu jeder Ware beziehungsweise jedem Preis. Zugegebenermaßen fördert diese Art der Darstellung eine ansehnliche Warenpräsentation nicht. Es mag zudem für den Kunden etwas ermüdend wirken, immer wieder auf Selbstverständlichkeiten hingewiesen zu werden. Viele Webshops sind daher dazu übergegangen, diese Angebote in einem Außen-Frame vorrätig zu halten. Dies geschieht dann derart, dass die Informationen oben oder unten der jeweiligen Seite mit angegeben werden. Nicht ausreichend ist es nach der Rechtsprechung, die geforderten Informationen nach Preisangabenverordnung erst im Bestellvorgang vorrätig zu halten.
In einem durch das Hanseatische Oberlandesgericht mit Urteil vom 24.02.2005 (Aktenzeichen 5 U 72/04) entschiedenen Fall war die Angabe der gesetzlichen Mehrwertsteuer als Bestandteil der Fußzeile am unteren Rand jeder Bildschirmseite angegeben. Dies reicht nicht aus - so das Hanseatische Oberlandesgericht. Ein allgemeiner, für alle Angebote geltender Hinweis erfüllt die Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Information nach Preisangabenverordnung nicht. Die eindeutige Zuordnung und leichte Erkennbarkeit zu einer einzelnen Ware erfasst dabei sowohl das "wie" als auch das "wo" der Angaben. Beide Komponenten sind untrennbar miteinander verbunden. Deshalb - so der Senat - müssen die Angaben zur Mehrwertsteuer dem jeweiligen Einzelpreis eindeutig zugeordnet werden.