Die steuerrechtliche Beurteilung
Die steuerliche Einordnung als Arbeitnehmer betrifft die Frage nach der Einordnung der Einkünfte. Entweder werden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§19 EStG) oder als sog. Gewinneinkünfte erzielt.
In aller Regel liegt trotz einer festgestellten Sozialversicherungsfreiheit ein steuerlich anzuerkennendes Anstellungsverhältnis vor.
a) Steuerlicher Nachteil der SV-Freiheit
Der Arbeitgeber kann keinen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung gewähren. Um die Kostenstruktur im Unternehmen (abzugsfähige Betriebsausgaben) gleich zu halten und die Betroffenen in die Lage zu versetzen, ihre Krankenversicherung selbst zu finanzieren, sollte der frühere Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung auf das Bruttogehalt in Form einer Gehaltserhöhung aufgeschlagen werden. Der dadurch steigende Lohnsteuerabzug und die bei der gesetzlichen Krankenversicherung gleichzeitig steigende Beitragslast kann ggf. durch eine betriebliche Altersvorsorge in Form der Gehaltsumwandlung kompensiert werden.
b) Auswirkung auf Arbeitgeberanteile beim Arbeitgeber
Die Erstattung zu Unrecht entrichteter Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge führt beim Arbeitgeber zu steuerpflichtigen Betriebseinnahmen im Jahr der Erstattung. Werden die Arbeitgeberanteile an den Betroffenen "Arbeitnehmer" weitergeleitet, sind diese bei Auszahlung der Lohnsteuer zu unterwerfen, denn es handelt sich um Arbeitslohn. Die Auszahlung stellt dann beim Arbeitgeber eine Betriebsausgabe dar. Um vgA ´s zu vermeiden, sollte diese Handhabe im Vorfeld schriftlich vereinbart werden.