Wer unterliegt der Versicherungspflicht?
Nach §7 Abs. 1 Satz 1 SGBIV ist die "Beschäftigung in nichtselbstständiger Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis", versicherungspflichtig. Wie unschwer bei dieser Formulierung zu erkennen ist, fehlen die ausführlichen Details. Die BfA schreibt z.B., wer funktionsgerecht dienend am Arbeitsprozess teilhat, keinen wesentlichen Einfluss auf die Geschicke der Firma hat und für seine Anstellung Arbeitsentgelt bezieht, ist sozialversicherungspflichtig.
Die Beurteilung ist nicht identisch mit der steuerrechtlichen Würdigung. Die steuerliche Beurteilung stellt lediglich ein Indiz dar.
Welche Kriterien werden noch zur Beurteilung herangezogen?
Da keine einheitlichen Standards zur Beurteilung herangezogen werden können, nachfolgend einige Indizien, die geprüft werden, ob Sie z.B. weisungsgebundenen sind:
- wie ist der Arbeitsvertrag ausgestaltet
- wie werden Überstunden entlohnt
- muss laufend Bericht erstattet werden
- muss der Urlaub genehmigt werden
- sind feste Arbeitszeiten / Dauer festgelegt
- erhalten Sie Tantiemen
- stellen Sie selbstständig Personal ein
- ist eine Kündigungsfrist vereinbart
- usw.
Was ist, wenn festgestellt wird, dass Sie versicherungsfrei sind?
Sollte sich nach der Prüfung aller Details im Rahmen der versicherungsrechtlichen Beurteilung herausstellen, dass Sie nicht sozialversicherungspflichtig sind, besteht die Möglichkeit die zu Unrecht bezahlten Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zurückzuholen. Das kann im Einzelfall ein sechsstelliger Betrag sein.
Im o.g. Beispiel erhielt Frau XY einen Betrag in Höhe von ca. 80.000 Euro erstattet.