Und weiter heißt es im Urteil: "Wenn die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in dem Gemeinsamen Rundschreiben ausführen, dass bei einer im Voraus begrenzten, lediglich vorübergehenden Tätigkeit für einen Auftraggeber nur dann keine Dauerhaftigkeit dieser Tätigkeit vorliegt, wenn die Begrenzung innerhalb eines Jahres liegt, fehlt dem die gesetzliche Grundlage".
IV. Das neue Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf
Das aktuelle Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 01.03.2007 bestätigt diese Rechtsprechung. Auch hier war der Selbständige über mehrere Jahre nur für einen Auftraggeber tätig. Das Sozialgericht Düsseldorf bewerte die unternehmerische Ausrichtung des Klägers auf die Tätigkeit für mehrere Auftraggeber als entscheidungserheblich und wies auch darauf hin, dass gerade branchenspezifische Aspekte - auch der dortige Kläger war im IT-Bereich tätig - besonders zu berücksichtigen seien, wenn diese zu längeren Vertragslaufzeiten führten.
V. Fazit und Empfehlung
Alle Entscheidungen zeigen, dass sich die DRB mit ihrer Interpretation der gesetzlichen Regelung zur Rentenversicherungspflicht Selbständiger auf rechtlich ziemlich dünnem Eis bewegt.
Daher sollte jeder Selbständige, der sich konkreten Forderungen oder auch nur einer scheinbar harmlosen Anfrage der DRB ausgesetzt sieht, seine rechtliche Situation von einem in diesem Bereich erfahrenen Rechtsanwalt prüfen lassen. Da die DRB für maximal 4 Jahre rückwirkend Beiträge verlangen kann, was einem Betrag von über 20.000 Euro allein für die Vergangenheit entspricht, könnte sich dies lohnen.
Der Autor: Dr. Grunewald, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Mediator (DAA). Adresse: Dijonstraße 23, 28211 Bremen, Tel 0421.14181, Fax 0421.1692379, e-mail rechtsanwalt@dr-grunewald.de, Homepage www.dr-grunewald.de. (mf)