III. Die bisherige Rechtsprechung
Bereits in der Vergangenheit haben die Urteile des Sozialgerichts Aachen vom 26.03.2004, des Sozialgerichts Itzehoe vom 20.01.2006 und des Sozialgericht München vom 24.03.2006 gezeigt, dass Selbständige auch trotz langjähriger Tätigkeit für nur einen Auftraggeber als nicht rentenversicherungspflichtig eingestuft werden können.
Der von diesen Sozialgerichten angelegte Beurteilungsmaßstab ist dabei - im Gegensatz zu dem der Deutsche Rentenversicherung Bund - nicht die pauschale Betrachtung der reinen Zeitdauer eines Vertragsverhältnisses, sondern die Frage, ob sich der Selbständige unternehmerisch verhalten hat. Dies bedeutet konkret, dass der Selbständige geschäftliche Kontakte aufbaut bzw. pflegt und sich um andere Aufträge bemüht bzw. längerfristig anbahnt.
Alle Urteile haben den gleichen Tenor: Die langjährige Tätigkeit eines Selbständigen für nur einen Auftraggeber alleine führt nicht quasi "automatisch" zur Rentenversicherungspflicht. Und dies gelte im Übrigen insbesondere für den IT Bereich, in dem es branchentypisch sei, dem Selbständigen komplexe Aufgaben zu übertragen, die dessen gesamte Arbeitskraft über einen längeren Zeitraum binden.
So stellt das Sozialgericht Aachen beispielsweise fest, dass es letztlich entscheidend auf das Unternehmenskonzept des Selbständigen, die Zusammenarbeit mit mehreren Auftraggebern anzustreben, ankomme.
Konkret schrieb das Sozialgericht Aachen der DRB u.a. ins Stammbuch, dass die gesetzliche Regelung "auf den Kopf gestellt würde, wenn gerade dann, wenn der Betroffene einen besonders lukrativen und umfangreichen Auftrag erhält, er der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt, während er in Zeiten, in denen er mehrere kleine Aufträge, die sich nebeneinander erledigen lassen, bearbeitet, er dieser Versicherungspflicht nicht unterliegt".