Der Käufer hat eine mangelhafte Sache über einen längeren Zeitraum genutzt und ist nun vom Kaufvertrag zurückgetreten. Kann der Verkäufer einen Ausgleich für die Abnutzung der Sache verlangen?
Bisher war dies nach deutschem Recht möglich (vgl. § 346 II S. 1 Nr. 1 BGB). Mit Urteil vom 17.4.2008 (Aktenzeichen C-404/06) hat der EuGH jedoch entschieden, dass dies bei Verbrauchsgüterkauf nicht mit europäischem Recht vereinbar ist.
Gibt es Sondervorschriften beim Internetverkauf?
Ja. Kauft nämlich ein Verbraucher (§ 13 BGB) etwas zu nichtgewerblichen Zwecken, so hat er ein mindestens zweiwöchiges Widerrufsrecht und kann sich so auch ohne das Vorliegen eines Defekts vom Kaufvertrag lösen (§§ 312d I, 355 I BGB).
Wer trägt die Kosten der Reparatur?
Da der Verkäufer die Pflicht hat, die Sache ohne Defekte zu liefern, muss er auch die Reparatur und die damit verbundenen Transport- und Arbeitskosten zahlen (§ 439 II BGB). Das gilt natürlich nicht, wenn der Käufer die Sache mutwillig selbst beschädigt hat.
Wie lange gelten die Gewährleistungsrechte?
Die Gewährleistungsrechte verjähren zwei Jahre ab Übergabe der Sache (§ 438 I Nr. 3, II BGB). Gegenüber Verbrauchern kann diese Frist nicht verkürzt werden (§ 475 I BGB).