Was bedeutet Gewährleistung?
Grundsätzlich trifft den Verkäufer die Pflicht, dem Käufer die Kaufsache ohne Sachmängel zu übereignen (§ 433 I BGB). Das bedeutet, dass sich die Kaufsache jedenfalls zur gewöhnlichen Verwendung eignen muss (vgl. § 434 I S. Nr. 2 BGB). Ist dies nicht der Fall, greifen die Gewährleistungsrechte des Käufer, die sogenannten Sekundäransprüche. Zunächst ist das der Anspruch auf Nacherfüllung. Ferner ggf. auch Rechte auf Minderung, Rücktritt und Schadensersatz.
Muss der Verkäufer einer defekten Sache eine neue Sache liefern oder darf er die defekte Sache reparieren?
Ist der Kaufgegenstand defekt, hat der Käufer das Recht auf Nacherfüllung. Grundsätzlich ist es Sache des Käufers zu bestimmen, ob er die Reparatur (sog. Nachbesserung) oder die Lieferung einer funktionsfähigen Sache (sog. Nachlieferung) verlangt. Er hat also ein Wahlrecht. Ist im Einzelfall die Reparatur oder die Neulieferung unverhältnismäßig teuer, entfällt jedoch das Wahlrecht des Käufers und der Verkäufer darf die unverhältnismäßig teure Variante verweigern (§ 439 III BGB).
Hat der Käufer ein "Rückgaberecht", wenn die Kaufsache defekt ist?
Der Käufer darf zunächst nur die Nacherfüllung (z.B. Reparatur) fordern. Erst wenn diese zweimal fehlgeschlagen ist oder der Verkäufer sich grundsätzlich weigert, darf der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten und gegen Rückgabe des Kaufgegenstands die Rückgewähr des gezahlten Geldbetrags verlangen (§§ 440, 323 BGB).