Kampf gegen Spekulanten

"Die haben mein Geld verzockt!"

22.06.2010

Zugangsgesuch hat üblichen Umfang

Die von der BaFin geäußerte allgemeine Befürchtung einer nachlassenden Ko-operationsbereitschaft genüge zum Ausschluss des geltend gemachten Informationszugangsanspruchs nicht. Auch auf einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand könne sich die Behörde nicht berufen. Das Zugangsgesuch habe einen für die Behörde üblichen Umfang.

Ob und in welchem Umfang der Kläger tatsächlich Einblick in die von dem Gericht angeforderten Unterlagen erhält, hängt davon ab, inwieweit diese Unterlagen geheimhaltungsbedürftige Informationen enthalten, die kraft Gesetzes vom Informationszugang ausgeschlossen sind. Dies muss in einem weiteren Verfahrensschritt vom Gericht überprüft werden. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Kroll empfiehlt, dies zu beachten und in allen Zweifelsfragen Rechtsrat einzuholen, wobei er dazu u. a. auch auf die entsprechend spezialisierten Anwälte und Anwältinnen in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. (www.mittelstands-anwaelte.de) verweist. (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

Matthias W. Kroll, LL.M., Rechtsanwalt/Master of Insurance Law, Leiter des Fachausschusses XIV "Finanzdienstleistungs- und Versicherungsrecht" der DASV Deutschen Anwalt- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V., c/o. Dr. Nietsch & Kroll Rechtsanwälte, Spaldingstr. 110 B (Hanse-Haus), 20097 Hamburg, Tel.:040 238569-0, E-Mail: kroll@nkr-hamburg.de, Internet: www.nkr-hamburg.de

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