Kampf gegen Spekulanten

"Die haben mein Geld verzockt!"

22.06.2010
Geheimhaltung oder nicht? Bürger haben einen Anspruch auf Zugang zu Informationen der BaFin.

Der 6. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichthofs hat die BaFin dazu verpflichtet, Unterlagen vorzulegen, die amtliche Informationen über ein von der BaFin beaufsichtigtes Finanzdienstleitungsinstitut enthalten.

Darauf verweist der Hamburger Rechtsanwalt Matthias W. Kroll, LL.M., Leiter des Fachausschusses "Finanzdienstleistungs- und Versicherungsrecht" der DASV Deutschen Anwalt- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf einen am 09.03.2010 veröffentlichten Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichthofs (VGH) vom 02.03.2010, Az.: 6 A 1684/08.

Hintergrund ist die Klage einer Privatperson, die Einsicht in diese Unterlagen begehrt, um gegen das Institut, dem sie Spekulationsgeschäfte zu ihren Lasten vorwirft, zivilrechtlich vorgehen zu können. Der Kläger beruft sich auf das Informationsfreiheitsgesetz, das Bundesbehörden unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen und Einschränkungen dazu verpflichtet, jedermann Zugang zu amtlichen Informationen zu gewähren.

Die BaFin hatte den Zugang zu den Informationen insgesamt verweigert, weil sie befürchtet, dass bei Gewährung des Informationszugangs die Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute ihre freiwillige Zusammenarbeit mit der Behörde einstellen oder einschränken könnten und deshalb der Kontrollauftrag der Behörde nachteilig beeinflusst werden könne.

Weiterhin hat sich die BaFin darauf berufen, dass die Unterlagen, in die Einsicht genommen werden soll, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des betroffenen Instituts, personenbezogene Daten und eine Vielzahl weiterer geheimhaltungsbedürftiger Daten enthielten, die vor Gewährung des Zugangs geschwärzt oder anonymisiert werden müssten. Bei einem geschätzten Umfang des aufzubereitenden Aktenmaterials von 7.500 Seiten sei der notwendige Verwaltungsaufwand unverhältnismäßig.

Diese Einwände greifen nach Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs nicht durch, betont Kroll.

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