1. BAG, Urteil vom 21.08.2008, Az.: 8 AZR 407/07
In einem Urteil vom 21.08.2008 musste das BAG über die Rechtsfrage entscheiden, ob im Rahmen einer ordnungsgemäßen Unterrichtung auch über die genaue Identität des Betriebserwerbers aufgeklärt werden muss.
In dem Fall ging es um einen Großhandel für Farben, Tapeten und Teppiche, der in abgetrennten Räumen noch einen Einzelhandel für Künstlerbedarf betrieb. Dort war lediglich ein Verkäufer tätig. Aufgrund schlechter Geschäftsergebnisse beschloss der Arbeitgeber Mitte 2004, den Geschäftsbetrieb für Künstlerbedarf auszugliedern und auf eine neue GmbH zu übertragen. Im Zuge dessen informierte der Arbeitgeber den Verkäufer im Januar 2005 schriftlich darüber, dass eine neue GmbH gegründet werden solle und dass das Arbeitsverhältnis des Verkäufers mit allen Rechten und Pflichten ab dem 01.02.2005, spätestens zum 01.03.2005 übergehen sollte. Der Verkäufer widersprach dem zunächst nicht, monierte lediglich im März 2005 das Fehlen umfassender Informationen. Nachdem die neue GmbH am 22.02.2005 gegründet wurde, übernahm sie dann zum 01.03.2005 den Geschäftsbetrieb des Künstlerbedarfs. Die GmbH wurde jedoch bereits wenige Wochen nach ihrer Gründung insolvent und der Insolvenzverwalter kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Verkäufer. Der Verkäufer widersprach daraufhin am 15.07.2005 dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses und machte geltend, dass sein Arbeitsverhältnis mit dem Großhandelsunternehmen weiterhin fortbestünde.
Das BAG gab dem Verkäufer recht, da es dessen Unterrichtung aufgrund der unzureichenden Informationen über die Identität des Betriebserwerbers nicht als gesetzeskonform ansah. Insoweit hätte der Verkäufer genau darüber in Kenntnis gesetzt werden müssen, wer sein neue Arbeitgeber werden sollte. Stattdessen ist in dem Informationsschreiben lediglich von einer "neuen GmbH" gesprochen worden, was diesem Erfordernis aber nicht gerecht wird. Dadurch hat die einmonatige Frist zur Einlegung des Widerspruchs nicht zu laufen begonnen und der Widerspruch des Verkäufers war nicht verspätet. Sein Arbeitsverhältnis bestand also tatsächlich mit dem Großhandel weiterhin fort (BAG, Urteil vom 21.08.2008, Az.: 8 AZR 407/07).