Geht ein Betrieb oder ein Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so bestimmt der § 613a BGB, dass der neue Inhaber in die Rechte und Pflichten des bestehenden Arbeitsverhältnisses eintritt. Im Jahre 2002 wurde diese Vorschrift zum Betriebsübergang um die Absätze 5 und 6 erweitert. Danach ist der bisherige oder der neue Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, die vom Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang schriftlich über die folgenden Punkte zu informieren (§ 613a Abs. 5 BGB):
- den Zeitpunkt oder geplanten Zeitpunkt des Übergangs
- den Grund für den Übergang
- die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
- die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
Nach § 613 a Abs. 6 BGB hat der vom Betriebsübergang betroffene Arbeitnehmer dann das Recht, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang dieses Unterrichtungsschreibens hiergegen schriftlich gegenüber dem bisherigen oder neuen Inhaber zu widersprechen. Widerspricht der Arbeitnehmer, so verbleibt es erst einmal bei dem Arbeitsverhältnis mit dem ursprünglichen Inhaber. Widerspricht er nicht, wird das Arbeitsverhältnis automatisch mit dem neuen Inhaber weitergeführt. Wird der Arbeitnehmer jedoch nicht oder nicht ordnungsgemäß unterrichtet, so wird die einmonatige Frist zur Ausübung des Widerspruchsrechts gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses erst gar nicht in Gang gesetzt. Folge dessen ist, dass der Arbeitnehmer dann später, unter Umständen viele Monate nach dem Übergang des Arbeitsverhältnisses, noch widersprechen kann.
Da die vorstehenden Regelungen einige Unklarheiten bieten, muss sich das BAG immer wieder mit ihnen beschäftigen. Im Jahr 2008 hat es zwei sehr interessante BAG-Entscheidungen gegeben, die wie folgt kurz dargestellt werden: