Den meisten Arbeitgebern ist wohl bekannt, dass Arbeitnehmer/innen nach der Entbindung des Nachwuchses gemäß dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (kurz: BEEG) einen Anspruch auf Elternzeit haben. Unbekannt ist aber oftmals, dass Arbeitnehmer/innen unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 6 und 7 BEEG gegenüber dem Arbeitgeber auch einen vom Teilzeit- und Befristungsgesetz (kurz: TzBfG) losgelösten Anspruch auf eine Teilzeittätigkeit während dieser Elternzeit haben. Die jeweiligen arbeitsrechtlichen Schwierigkeiten, die sich bei der Inanspruchnahme von Elternzeit und vor allem von Elternteilzeit ergeben können, sind zahlreich, und so verwundert es nicht, dass sich das Bundesarbeitsgericht einmal mehr mit diesem Problemkreis befassen musste.
Das BAG hatte am 05.06.2007 über den folgenden Sachverhalt zu befinden: Eine vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin beabsichtigte, während der von ihr geplanten Elternzeit bei ihrem Arbeitgeber eine Teilzeittätigkeit nachzugehen. Hierzu beantragte sie bereits im Oktober 2004 schriftlich, dass ihr Arbeitgeber sie während ihrer Elternzeit ab dem 01.03.2006 mit einer auf 15 Stunden/Woche verringerten Arbeitszeit beschäftigt. Allerdings wollte sie ihrem Arbeitgeber die genauen Daten ihrer Elternzeit noch zu einem späteren Zeitpunkt bekannt geben. Dies tat die Klägerin in einem weiteren Schreiben im Januar 2005. Darin legte sich die Arbeitnehmerin auf eine Elternzeit von 2 Jahren ab der Geburt des Kindes fest. Im Januar 2006 wiederholte sie ihren Antrag aus dem Oktober 2004, ab dem 01.03.2006 für ihren Arbeitgeber in Teilzeit tätig zu werden. Diesen Antrag lehnte der Arbeitgeber jedoch schriftlich ab und verwies seine Arbeitnehmerin darauf, dass ihr Arbeitsplatz bereits mit einer "Ersatzkraft" besetzt sei. Diese "Ersatzkraft" habe der Arbeitgeber Anfang Oktober 2004 in Vollzeit und vor allem unbefristet eingestellt. Dies schließe eine Teilzeitbeschäftigung der "Elternzeitlerin" für 15 Stunden/Woche aus.