Persönlichkeitsrecht verletzt

Den Betriebsrat überwachen? Das wird teuer!



Klaus-Dieter Franzen ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und VdAA-Landesregionalleiter "Bremen", c/o Engel und Partner, Schwachhauser Heerstr. 25, 28211 Bremen, Tel.: 0421 2007331, E-Mail: franzen@legales.de, Internet: www.legales.de

 

 

Klaus-Dieter Franzen ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Gewerblichen Rechtsschutz bei FRANZEN legal. Altenwall 6, 28195 Bremen

Entschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts

Das LAG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 27. April 2017, Az.: 5 Sa 449/16) gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung. Es bejahte eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Arbeitnehmers könne auch dann schwerwiegend verletzt sein könne, wenn ein Arbeitnehmer im Auftrag des Arbeitgebers auch ausschließlich während seiner Arbeitszeit von einer Detektei beobachten werde. Es komme nicht darauf an, dass im Rahmen der Observationen keine Fotografien oder Videoaufzeichnungen angefertigt worden seien. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist "selbstverständlich auch im Arbeitsverhältnis und während der Arbeitszeit zu beachten". Hätte es sich um staatliche Überwachung gehandelt, wäre eine Genehmigung eines Richters erforderlich gewesen. Dem Arbeitgeber dürften aber nicht weitergehende in das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer zugestanden werden, als sie bei Inanspruchnahme staatlicher Organe zulässig wären. Nach Ansicht des Gerichts trat der Umstand verschärfend hinzu, dass die Beklagte die heimliche Observation des Klägers während des von ihr eingeleiteten arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens beauftragt hat. Auch habe kein Anlass für die Observation vorgelegen.

Hinsichtlich der Höhe der Entschädigung stellte das LAG entscheidend auf die lange Dauer und Intensität der Überwachung ab. "Von der Höhe der Geldentschädigung muss ein echter Hemmungseffekt ausgehen", so das Gericht und hielt eine Geldentschädigung i.H.v. 10.000,00 € für angemessen, aber auch ausreichend, um den Gesichtspunkten der Genugtuung und Prävention hinreichend Rechnung zu tragen.

Das LAG hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.

Auch das Bundesarbeitsgericht hat zuletzt in mehreren Entscheidungen das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer gestärkt und die Voraussetzungen für den Einsatz von Detektiven zur Überwachung von Arbeitnehmern eingeschränkt. Die Ergebnisse unzulässiger Überwachungsergebnisse sind regelmäßig nicht verwertbar. Ferner kann, wie der vorliegende Fall zeigt, der betroffene Arbeitnehmer in solchen Fällen Schmerzensgeld geltend machen. (oe)

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