Persönlichkeitsrecht verletzt

Den Betriebsrat überwachen? Das wird teuer!



Klaus-Dieter Franzen ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und VdAA-Landesregionalleiter "Bremen", c/o Engel und Partner, Schwachhauser Heerstr. 25, 28211 Bremen, Tel.: 0421 2007331, E-Mail: franzen@legales.de, Internet: www.legales.de

 

 

Klaus-Dieter Franzen ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Gewerblichen Rechtsschutz bei FRANZEN legal. Altenwall 6, 28195 Bremen
Ein Betriebsratsvorsitzender hat Anspruch auf Entschädigung, wenn der Arbeitgeber ihn während der Arbeitszeit von einer Detektei beschatten lässt.

Die Beklagte betreibt ein Unternehmen mit mehreren Werken, in denen Schienenfahrzeugen instandgehalten und - gesetzt werden. Der Kläger ist Betriebsratsvorsitzender eines der Werke der Beklagten und auch Gesamtbetriebsratsvorsitzender. Die Beklagte hatte den Kläger zunächst freiwillig vollständig von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellt, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht vorlagen. Später hob die Beklagte die freiwillige Freistellung auf. Nachdem es deshalb zu Meinungsverschiedenheiten mit dem Betriebsrat und dem Kläger kam, leitete die Beklagte am 22. August 2014 ein Beschlussverfahren ein. Sie wollte feststellen lassen, dass der Betriebsrat ohne konkrete Darlegung der Erforderlichkeit keinen Anspruch auf eine pauschale, vollständige Freistellung eines Betriebsratsmitglieds hat, solange die gesetzliche Mindeststaffel des § 38 BetrVG nicht überschritten ist. Dem Antrag der Beklagten wurde am 16. Juli 2015 zweitinstanzlich stattgegeben.

Ein Betriebsratsvorsitzender hat Anspruch auf Entschädigung, wenn der Arbeitgeber ihn während der Arbeitszeit von einer Detektei beschatten lässt.
Ein Betriebsratsvorsitzender hat Anspruch auf Entschädigung, wenn der Arbeitgeber ihn während der Arbeitszeit von einer Detektei beschatten lässt.
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Detektei mit Observation beauftragt

Der Arbeitgeber schenkte dem Vortrag des Betriebsrates in diesem Verfahren keinen Glauben. Denn noch im Verlauf dieses Verfahrens beauftragte die Beklagte eine Detektei mit der Observation des Klägers. In einem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 26. August 2015 führte die Detektei zum Auftragsinhalt und -umfang aus:

"Inhalt des von Ihnen erteilten Auftrages (Oktober bis November 2014) war die Observation des [Klägers] mit dem Ziel vertragswidriges Verhalten bzw. Fehlverhalten im Rahmen seiner Tätigkeit [bei der Beklagten] festzustellen. Im Raum stand der Verdacht des Arbeitszeitbetruges aus einer Zweittätigkeit resultierend. Diesen Verdacht galt es zu verifizieren bzw. zu falsifizieren.

Die Observationen fanden ausschließlich zu den Arbeitszeiten [des Klägers] statt, der private Lebensbereich wurde durch die Ermittlungen nicht tangiert. Es wurden weder Telefonate abgehört noch wurden E-Mails abgefangen, auch sonstige Arten der Korrespondenz wurden nicht überprüft.

Im Zuge der Observationen wurden weder Foto- und/oder Filmaufnahmen [des Klägers] getätigt noch wurde ein sog. Bewegungsprofil erstellt.

Gegenstand der Observation war ausschließlich [der Kläger], andere Personen oder Gemeinschaften wurden nicht überwacht."

Die Detektei stellte der Beklagten für die von ihr übernommene Überwachung des Klägers insgesamt einen Betrag i.H.v. 39.197,85 € netto in Rechnung.

Der Kläger erhielt durch einen anonymen Hinweis Kenntnis von der Überwachung und macht klageweise die Zahlung einer Entschädigung geltend, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.

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