Fazit
Die Haftung für die Löschung eines Datensatzes bestimmt sich danach nach den allgemeinen Regeln des Schadensersatzrechtes. Das Risiko einer Haftung ist hoch, da diese in den meisten Fällen nicht durch einen Haftungsausschluss umgangen werden kann.
Die Datensicherung im Bereich der IT-Systeme eines Unternehmens gehört schon seit langem zu einer allgemein bekannten und rechtlich geforderten Selbstverständlichkeit, für deren Durchführung der Unternehmer zu sorgen hat. Wenn doch einmal Daten durch das Verschulden von Angestellten oder Dritten gelöscht werden, wirkt sich die grundsätzlich bestehende Pflicht zur Datensicherung für den Schädiger haftungsmildernd aus. Insofern kann nur beschränkt Schadensersatz verlangt werden, wenn eine effektive Datensicherung im Unternehmen nicht sichergestellt wurde. (oe)
Der Autor Dr. Sebastian Kraska ist Rechtsanwalt und externer Datenschutzbeauftragter im IITR Institut für IT-Recht - Kraska GmbH. Die Autorin Alma Lena Fritz ist Rechtsassessorin.
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IITR Institut für IT-Recht - Kraska GmbH, Eschenrieder Straße 62c, 82194 Gröbenzell, Tel.: 089 5130392-0, E-Mail: skraska@iitr.de, Internet: www.iitr.de