Online-Shops

Das Impressum - FAQ und Rechtsprechungsübersicht

15.09.2010

- Frage: Ist die Angabe einer Telefonnummer ausreichend, unter der nur ein Anrufbeantworter zu erreichen ist?

Eine Gerichtsentscheidung zu diesem Thema ist bis dato noch nicht ergangen. Die Rechtsliteratur scheint jedoch davon auszugehen, dass die Angabe einer Telefonnummer, die ausschließlich zu einem Anrufbeantworter leitet, nicht ausreichend ist.

- Frage: Ist auch eine Faxnummer im Impressum anzugeben?

Ja, sofern eine Faxnummer vorhanden ist, sollte diese auch mit angegeben werden.

- Frage: Ist es zulässig, wenn der Vorname des Diensteanbieters abgekürzt wird?

Das LG Düsseldorf (Urteil vom 06.05.2008; Az.: 37 O 47/08) stellte zunächst fest, dass die Abkürzung des Vornamens des Geschäftsführers nicht die Relevanz besitzt, den Wettbewerb hinreichend zu beeinflussen und daher keinen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht darstelle. Das übergeordnete OLG Düsseldorf (Urteil vom 04.11.2008; 20 U 125/08) wich von der Meinung des Landgerichts ab und bekräftigte, dass gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG der vollständige Name des Geschäftsführers angegeben werden müsse, da er vor allem für etwaige Rechtsstreitigkeiten von erheblicher Bedeutung ist.

Im Gegensatz dazu hat das LG Erfurt (Urteil vom 06.05.2008; Az.: 2 HK O 44/08) eine gegen die Abkürzung von Vornamen der Gesellschafter einer GbR gerichtete Klage abgewiesen, da mit der Angabe des Initialbuchstabens des Vornamens und den nachfolgenden Nachnamen die weiteren Markteilnehmer im Stande sind, den Anbieter unter der genannten Anschrift zu identifizieren. Die GbR treffe keine Pflicht zur Angabe eines Vertreters im Impressum, sofern die Geschäftsführungsbefugnis, wie im Regelfall, nur durch alle Gesellschafter gemeinschaftlich ausgeübt werden kann.

Tipp: Auf der rechtlich sicheren Seite stehen Sie, wenn Sie Ihren vollständigen Vornamen im Impressum angeben.

- Frage: Gehört auch eine Steuernummer in das Impressum?

Nein, eine Steuernummer muss nicht im Impressum angegeben werden.

- Frage: Reicht es aus, wenn ein gewerblicher eBay-Verkäufer in seinem Impressum nur sein eBay-Pseudonym angibt?

Nein, das reicht nicht aus. Gemäß § 5 TMG haben Diensteanbieter (unter anderem) folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

- Namen und Anschrift, unter der sie niedergelassen sind,

- das Handelsregister, in das sie eingetragen sind,

- die entsprechende Registernummer und

- die Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer.

Diese Informationspflichten dienen dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten. Sie stellen Marktverhaltensregeln im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar.

Gibt man nun als eBay-Verkäufer in seinem Impressum nur sein eBay-Pseudonym an, verstößt man insoweit gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG, wonach der Name und die Anschrift für die angebotenen Leistungen genannt werden muss.

Zur Startseite