Die deutschen Datenschutz-Aufsichtsbehörden haben am 28./29. September 2011 auf der 82. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder in München eine Entschließung zum Thema "Datenschutzkonforme Gestaltung und Nutzung von Cloud-Computing” (www.datenschutz-bayern.de/technik/orient/oh_cloud.pdf) verabschiedet.
Die Orientierungshilfe
Die Datenschutz-Aufsichtsbehörden wollen unterstützend und aktiv den datenschutzgerechten Einsatz von Cloud Computing fördern. Zu diesem Zweck haben die Arbeitskreise Technik und Medien der Konferenz eine Orientierungshilfe erarbeitet, die sich an "Entscheidungsträger, betriebliche und behördliche Datenschutzbeauftragte sowie an IT-Verantwortliche" richtet.
Die Orientierungshilfe enthält einen Katalog von Definitionen rund ums Cloud Computing, sensibilisiert für die datenschutzrechtlichen Schwerpunkte und enthält insbesondere eine Auflistung von vertraglichen und technisch-organisatorischen Mindestforderungen betreffend die Gestaltung und Anwendung dieser Technologie.
Cloud-Anwender, also die datenschutzrechtlich verantwortlichen Stellen, dürften Cloud-Services nur dann in Anspruch nehmen wenn sie in der Lage sind, ihre Pflichten als verantwortliche Stellen in vollem Umfang wahrzunehmen und die Umsetzung der Datenschutz- und Informationssicherheitsanforderungen geprüft haben (lassen).
Der Nutzen von Cloud Computing
Cloud Computing hat organisatorische und wirtschaftliche Vorteile. Dazu zählen insbesondere die Skalierbarkeit und die verbrauchsabhängige Bezahlung von Rechenkapazitäten je nach Bedarf. Dies bietet großes Einsparpotenzial in den Bereichen Anschaffung, Betrieb und Wartung von IT-Systemen. Nicht zuletzt ermöglicht Cloud-Computing eine optimierte Verfügbarkeit von Geschäftsanwendungen unabhängig von geografischen Standorten.