Das kürzlich in Kraft getretene Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz bringt für viele Unternehmen Vorteile, enthält aber auch einige Tücken, welche man frühzeitig einplanen sollte. Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) stellt die umfangreichste Änderung der handelsrechtlichen Bilanzierungsregeln seit fast 25 Jahren dar.
Einzelkaufleute ("eingetragener Kaufmann") werden künftig von der handelsrechtlichen Buchführungspflicht befreit, wenn sie in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren die Grenzen von 500.000 Euro Umsatz und 50.000 Euro Gewinn nicht überschreiten. Bei Neugründungen kann die Befreiung bereits dann in Anspruch genommen werden, wenn die Schwellenwerte im ersten Wirtschaftsjahr nicht überschritten werden. Im Fall der Befreiung von der handelsrechtlichen Buchführungspflicht können die betroffenen Einzelkaufleute anstatt einer Bilanz eine einfachere und kostengünstigere Einnahmenüberschussrechnung erstellen.
Darüber hinaus wurden die Schwellenwerte des § 267 Handelsgesetzbuch (HGB) für die Bilanzsumme und die Umsatzerlöse um jeweils 20 Prozent angehoben. Die Schwellenwerte sind für die Einordnung von Kapitalgesellschaften nach Größenklassen in klein, mittel und groß entscheidend. Abhängig von der Größenklasse müssen Kapitalgesellschaften ihre Jahresabschlüsse durch einen externen Wirtschaftsprüfer prüfen und testieren lassen sowie umfangreichere Unternehmensdaten veröffentlichen.
Zur Verbesserung der Aussagekraft von Jahresabschlüssen erfolgt zudem eine leichte Angleichung an die internationalen Bilanzierungsregeln nach IFRS. Diese Änderungen betreffen unter anderem:
Die Änderungen im Einzelnen:
Ein Überhang der aktiven über die passiven latenten Steuern kann künftig in der Bilanz angesetzt werden, während ein Überhang der passiven über die aktiven latenten Steuern passivierungspflichtig ist. Zulässig ist auch, dass die aktiven und passiven latenten Steuern unsaldiert in der Bilanz angesetzt werden. Durch das neu anzuwendende Temporary-Konzept ändert sich zudem die Berechnung der latenten Steuern grundlegend.
Pensionsrückstellungen dürfen nicht mehr mit den steuerlichen Werten in die Handelsbilanz übernommen werden, sondern müssen mit dem "Erfüllungsbetrag" angesetzt werden. Künftige Preis- und Kostensteigerungen müssen dabei zwingend berücksichtigt werden. Daneben sind Pensionsrückstellungen sowie längerfristige Rückstellungen mit einem marktüblichen Zinssatz zu kapitalisieren. Die durch die Neubewertung erforderlichen Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen können entweder sofort oder verteilt bis zum 31. Dezember 2024 berücksichtigt werden.