Steuerliche Stolperfallen bei Betriebsfeiern
Der Fiskus knüpft die Steuervorteile für Betriebsfeiern an enge Bedingungen. Immer wieder kommt es zu Konflikten mit den Finanzbehörden und beträchtlichen Nachzahlungen. In nachfolgenden Fällen ist besondere Vorsicht geboten.
1. Kombinierte Veranstaltungen:
Die Verknüpfung von Veranstaltungen mit unterschiedlichem Anlass ist steuerlich häufig problematisch. Wird etwa an eine Betriebsversammlung eine Betriebsfeier angehängt, geht der Fiskus von einer Gesamtveranstaltung mit eher gesellschaftlichem Charakter aus und lehnt eine Trennung ab (BFH, Az. VI R 55/07). Unternehmer dürfen in so einem Fall die 110-Euro-Freigrenze pro Teilnehmer insgesamt nicht überschreiten. Ansonsten behandelt der Fiskus die Gesamtkosten als lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn, es sei denn der Arbeitgeber nimmt eine Pauschalierung vor oder die Mitarbeiter leisten eine Zuzahlung.
2. Geschlossener Teilnehmerkreis:
Feiern für einen begrenzten Personenkreis innerhalb des Unternehmens (z.B. Abteilungsleiter) erkennt der Fiskus nicht als Betriebsveranstaltung an, die Kosten gelten somit als Arbeitslohn. Besonders tückisch: Die Möglichkeit, die Lohnsteuer pauschal mit 25 Prozent abzuführen, ist ebenso ausgeschlossen (BFH, Az. VI R 22/06). Unternehmer sollten Betriebsfeiern allen Mitarbeitern zugänglich machen, so dass keine Nachteile entstehen. Nur bei größeren Unternehmen akzeptiert das Finanzamt ausnahmsweise auch getrennte Feiern nach Abteilungs- und Mitarbeitergruppen.
3. Gemischte Gästegruppen:
Bei Betriebsfeiern für einen gemischten Teilnehmerkreis sieht das Finanzamt besonders genau hin. Denn die Bewirtung von Geschäftspartnern oder Kunden ist im Gegensatz zu Mitarbeitern nur eingeschränkt abzugsfähig. Unternehmer müssen diese Personen getrennt dokumentieren, da es Unterschiede bei der steuerlichen Behandlung gibt. Was häufig vergessen wird: Die eingeschränkte Absetzbarkeit gilt auch für freie Mitarbeiter, Handelsvertreter oder Mitarbeiter anderer Unternehmen aus demselben Konzern.
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DHPG Dr. Harzem & Partner KG Bonn, www.dhpg.de
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