Gratifikationen, Weihnachtsgeld und Co.

Betriebliche Übung und kein Ende?

14.07.2010

3. Fazit

Ein aufgrund einer betrieblichen Übung entstandener Anspruch kann also weder durch eine ablösende Betriebsvereinbarung noch durch eine gegenläufige betriebliche Übung beseitigt werden. Die beiden Entscheidungen des BAG machen Arbeitgebern eine solche Verschlechterung bzw. Beseitigung einer betrieblichen Übung fast unmöglich. Hierfür steht als Mittel zukünftig nur noch eine einvernehmliche Vertragsänderung oder eine Änderungskündigung zur Verfügung, was beides in der Praxis aber nur schwer durchzusetzen ist.

Um das Grundproblem der betrieblichen Übung zu lösen, bleibt also keine andere Möglichkeit, als derartige Gratifikationszahlungen immer mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt zu verbinden. Außerdem bietet sich eine vorsorgende Regelung im Arbeitsvertrag an, die schon bei der Einstellung des Arbeitnehmers vereinbart wird. So könnte in einem Arbeitsvertrag beispielsweise folgende Klausel aufgenommen werden: "Bei allen Leistungen, die über den Arbeitsvertrag hinaus gewährt werden, handelt es sich um rein freiwillige Leistungen, die auch bei wiederholter Leistungsgewährung keinerlei Rechtsansprüche für die Zukunft begründen". Gerade diese beiden Fälle verdeutlichen einmal mehr, wie wichtig eine vorausschauende Arbeitsvertragsgestaltung mit entsprechenden Freiwilligkeitsvorbehalten oder die Aufnahme einer Schriftformklausel sein kann. (oe)

Der Autor Dr. Christian Salzbrunn ist Rechtsanwalt.

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