Aber auch bei der Verlängerung von befristeten Arbeitsverhältnissen lauern Tücken, so der Stuttgarter Arbeitsrechtler.
Nach derzeitiger Rechtslage können befristete Arbeitsverhältnisse bei Neueinstellungen bis zu drei Mal und maximal auf eine Gesamtdauer von zwei Jahren vereinbart werden. Zu beachten sei dabei, so Henn, dass die ursprünglichen Bedingungen für den Arbeitsvertrag hierbei unverändert fortgesetzt werden müssen. Wer also als Arbeitgeber z. B. im Rahmen der Vertragsverlängerung mit dem Arbeitnehmer gleichzeitig eine Lohnerhöhung für die Restlaufzeit des befristeten Arbeitsvertrages vereinbart, verlängert nach derzeitiger Rechtslage nicht das befristete Arbeitverhältnis, sondern schließt mit dem Arbeitnehmer einen neuen Arbeitsvertrag zu geänderten Bedingungen ab.
Dies, so Henn, habe nach dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung die Folge, dass der Arbeitgeber ungewollt mit dem Arbeitnehmer ein unbefristetes Arbeitsverhältnis abschließe mit allen sich hieraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen.
Vor diesem Hintergrund, so Henn, sollten Arbeitgeber unbedingt alle gesetzlichen Vorschriften sowie den Stand der Rechtsprechung beim Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen beachten, während Arbeitnehmern aus diesem Grund ebenfalls nur angeraten werden könne, insbesondere vor Vertragsbeendigung oder bei Kündigung den Sachverhalt rechtlich prüfen zu lassen. (Rechtsanwalt Michael Henn/mf)