Vorformulierte Vertragsregelungen
Vorformuliert sind solche Vertragsregelungen, die für eine mehrfache Verwendung schriftlich aufgezeichnet oder in sonstiger Weise fixiert sind. Typischerweise sind die AGB auf der Rückseite einer Auftragsbestätigung gedruckt oder werden als Anlage zu einem Vertrag überreicht. Bei Softwareanbietern finden sich Vertragsbedingungen zuweilen in so genannten "README"-Dateien, die mit der Software ausgeliefert und installiert werden. Grundsätzlich ist auch eine solche Übermittlung der AGB möglich. Allerdings erlangt der Kunde in den meisten Fällen erst nach Vertragsschluss Kenntnis von den Geschäftsbedingungen. Dann wurden die AGB nicht wirksam in den Softwarevertrag mit einbezogen. Auch Bestellformulare oder Musterverträge können AGB sein.
Vielfache Verwendung
Die Vertragsklauseln werden für eine Vielzahl von Verträgen verwendet, wenn sie mindestens bei zwei bis drei Vertragsschlüssen genutzt werden. Dabei muss eine solche Mehrfachnutzung noch nicht erfolgt sein. Es genügt, wenn die Mehrfachnutzung beabsichtigt ist. Das Gesetz gilt dann bereits beim ersten Verwendungsfall. Grundsätzlich gegen eine Mehrfachverwendung spricht es, wenn die Vertragsparteien im Vertrag namentlich bezeichnet und nicht allgemein als "Käufer" oder "Verkäufer" genannt werden.
Die Fälle, in denen, etwa mit Hilfe eines Textverarbeitungsprogramms, die Namen der Vertragspartner oder die Bezeichnung des Vertragsobjekts durch Platzhalter in einen vorformulierten Text eingesetzt werden, hat der BGH dahin entschieden, dass bei derartigen unselbständigen Ergänzungen AGB vorliegen. Problematischer und im Einzelfall zu entscheiden sind die Fälle zu beurteilen, in denen die Einfügungen den Regelungsgehalt des Vertrages mitbestimmen. Im Zweifel ist dies aber kein geeignetes Mittel, die Bestimmungen des BGB zu umgehen.