Gesetz begünstigt nur bestimmte Darlehen
Dabei sei auch unerheblich, dass nur ein Teilbetrag des Darlehens steuerschädlich verwendet worden sei, denn nach § 10 Abs. 2 Satz 2 a EStG werde ein Darlehen, dessen Zinsen Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, neben weiteren Voraussetzungen nur begünstigt, wenn es unmittelbar und "ausschließlich" der Finanzierung von Anschaffungs- und Herstellungskosten dient. Die Begünstigung tritt nach dem Gesetzeswortlaut nicht ein, "soweit" das Darlehen für den genannten Zweck verwendet wird; vielmehr hat der Gesetzgeber ausdrücklich nur ein solches Darlehen begünstigt, das "ausschließlich" diesem Zweck dient. Dient das Darlehen anteilig auch einen steuerschädlichen Zweck, entfalle die Begünstigung insgesamt. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Passau empfiehlt, dieses Urteil zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. (www.mittelstands-anwaelte.de) verweist.
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Jörg Passau, Steuerberater und Vizepräsident sowie geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DASV, c/o Passau, Niemeyer & Collegen, Kiel, Tel.: 0431 9743010, E-Mail: info@mittelstands-anwaelte.de, Internet: www.mittelstands-anwaelte.de