Zinsen aus Lebensversicherungen

Absicherung eines Darlehens und "schädliche" Verwendung

02.06.2009

Finanzamt moniert "schädliche" Verwendung

Am 02.05.2003 erließ das Finanzamt gesonderte Bescheide über die Steuerpflicht der Zinsen aus den Kapitallebensversicherungen des Klägers, in denen das Finanzamt feststellte, dass im Streitfall - wegen der nicht unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung der Darlehensmittel für die Finanzierung der Anschaffungs- und Herstellungskosten - von einer schädlichen Verwendung auszugehen sei. Dies führe letztendlich dazu, dass die außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den in den Beiträgen zu den o. a. Kapitallebensversicherungen enthaltenen Sparanteilen im Zeitpunkt ihrer Verrechnung oder Auszahlung insgesamt einkommensteuerpflichtig seien.

Gegen diese Feststellungsbescheide legten die Kläger Einspruch ein. Zur Begründung ihrer Einsprüche trugen sie u. a. vor, die Darlehensmittel seien entgegen der Auffassung des Finanzamts unmittelbar zur Finanzierung der Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet worden. Die sog. 30- Tage- Frist nach dem BMF- Schreiben vom 15.06.2000 stelle keine gesetzliche (Ausschluss-) Frist dar. Der Einspruch blieb erfolglos, wogegen sich die Klage richtete.

Doch auch damit, so Passau, waren sie nun erfolglos. Das Finanzgericht Düsseldorf wies die Klage ab.

Da das Darlehen kein betrieblich veranlasstes Darlehen im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 2 c EStG war und es sich bei der Lebensversicherung des Klägers auch nicht um eine Direktversicherung handelte, entfalle die Steuerpflicht nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 2 a EStG erfüllt seien. Das setze ein Darlehen voraus, das unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungs- und Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes diene, das dauernd zur Erzielung von Einkünften bestimmt und keine Forderung ist. Daran mangele es im Streitfall. Denn die zwischen den Beteiligten allein umstrittene Frage, ob das durch die Lebensversicherung abgesicherte Darlehen "unmittelbar und ausschließlich" der Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes gedient hat, sei hier zu verneinen.

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