Prüfung des Inhalts der Abmahnung
Sollte es sich bei der Abmahnung um eine formal wirksame Abmahnung im obigen Sinne (vgl. Ziffer III Nr.1) handeln, geht es in der Sache nun darum zu klären, ob an dem in der Abmahnung enthaltene Verletzungsvorwurf etwas dran ist oder nicht. Davon hängt ganz entscheidend die weitere Vorgehensweise ab.
Unberechtigte Abmahnung
Ist eine Abmahnung unberechtigt, bieten sich mehrere Verteidigungsmöglichkeiten an:
- zunächst ist es bei komplizierteren Fällen immer empfehlenswert, einen spezialisierten Anwalt aufzusuchen. Es sollte gerade bei größeren Streitsummen nicht am falschen Ende gespart werden.
- eine negative Feststellungsklage vor dem zuständigen Gericht könnte erhoben werden mit dem Antrag festzustellen, dass dem Abmahnenden kein Anspruch auf Abgabe der entsprechenden Unterlassungserklärung zusteht. Vorteil ist hier, dass nun der Abmahnende die (immer kritische) Beweislast zu tragen hat.
- es könnte eine Gegenabmahnung erhoben werden mit der die Unterlassung weiterer Abmahnungen gefordert wird. Hier wäre auch an die Geltendmachung von Schadensersatzansprüche zu denken.
- man könnte sich der sog. Schutzschrift als präventives Verteidigungsmittel bedienen mit dem Ziel, vor Erlass einer einstweiligen Verfügung unbedingt rechtliches Gehör zu bekommen.
- ein Aussitzen der Abmahnung wird nur in den wenigsten Fällen zu empfehlen sein. Dies wäre nur dann eine Alternative, wenn die Abmahnung mit absoluter Sicherheit unberechtigt ist wobei man sich insoweit mit seinem Rechtsanwalt absprechen sollte.
Berechtigte oder zumindest teilweise berechtigte Abmahnung
Auch bei einer berechtigten Abmahnung kann der Gang zum Rechtsanwalt lohnen. Denn auch hier ist eine große Bandbreite an Reaktionen denkbar:
- möglicherweise ist es tatsächlich die sinnvollste Lösung, die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben und so ein gerichtliches Verfahren mit entsprechenden Kosten zu vermeiden.
- sollte die geforderte Unterlassungserklärung zu weitgehende Verpflichtung enthalten, bietet sich eine entsprechende Umformulierung an.
- das Gleiche gilt, wenn die von der Gegenseite veranschlagte Auslagenpauschale übertrieben hoch sein sollte.
- auch besteht immer die Möglichkeit, die Unterlassungserklärung abzugeben ohne sich mit der Kostenerstattung einverstanden zu erklären. Die Unterlassungserklärung wird damit wirksam. Oft ist der Abmahnende damit schon zufrieden und wird nicht alleine wegen der Kosten einen Rechtstreit beginnen wollen. Geschieht dies doch wird in dem Verfahren zugleich auch über die Berechtigung der Abmahnung entschieden.
Sind die Kosten zu hoch angesetzt, empfiehlt es sich, lediglich aus einem als angemessen empfundenen Satz anzuerkennen.
- auch sind im Einzelfall Vergleichsverhandlungen erfolgsversprechend.
Sollten auch Sie es mit ähnlichen Missbrauchsfällen zu tun gehabt haben, schreiben Sie uns. Wir freuen uns über jede Zuschrift. (mf)