Folgender Auszug aus der Abmahnung an unseren Mandanten soll an dieser Stelle wörtlich wiedergeben:
"Es wird Ihnen zur Last gelegt, gegen die Lizenzbestimmungen verstoßen zu haben, und die Urheberrechte der Firma X verletzt zu haben. Hierbei handelt es sich um das Softwareprodukt X, welches Sie unberechtigterweise kopieren und weiterverkaufen, bzw an Dritte weitergeben, ohne hierfür Rechte vom Urheber erhalten zu haben. Sie haben ohne dazu berechtigt zu sein, die in der Ebay Auktion von Ihnen ersteigerte Software verkauft, beziehungsweise unberechtigter weise weitergegeben, welche auf der Domain http://xxx.net installiert wurde. Als Lizenzinhaber wurde "xxx" genannt, obwohl Sie genau wussten, dass diese Firma keinen gültigen Lizenzcode besitzt. Sämtliche Daten, Webseiten und sonstige Beweismittel wurden von uns gesichert. Die Ihnen zugeteilte Lizenz ist somit ersatzlos verfallen, und Sie dürfen diese Software weder selbst nutzen, noch weiterveräußern, und sind verpflichtet, diese sofort restlos zu löschen und alle Datenträger, die diese Software enthält, zu löschen oder zu vernichten."
Eine rechtliche Würdigung des Textes kommt zu folgendem Ergebnis:
- Unser Mandant hat sich eine Vervielfältigung i.S.d. § 16 UrhG nicht zu schulden kommen lassen. Vielmehr hat er die auf der CD enthaltene Software mitsamt der Sicherheitskopie seinem Bruder geschenkt. Hierzu ist er ohne Zustimmung des Urhebers berechtigt (siehe oben Erschöpfungsprinzip). Dieses Recht konnte durch die Lizenzbestimmungen nicht wirksam ausgeschlossen werden.
- Eine entsprechende Rechteeinräumung des Urhebers war hinsichtlich der vorgenommenen Schenkung nicht erforderlich.
- Das die Lizenz nun ersatzlos verfallen ist, ist unzutreffend. Die Lizenz wurde stattdessen wirksam an den Bruder unseres Mandanten weiter übertragen.
- Die Behauptung, dass der Mandant die Software nicht mehr nutzen darf oder gar verpflichtet ist, alle Daten und Datenträger zu zerstören, entbehrt in diesem Fall jeglicher Rechtsgrundlage bzw. ist schlichter Unsinn.