Künftig werden Unternehmen zur elektronischen Übermittlung ihrer Bilanz gesetzlich verpflichtet. Was 2012 noch freiwillig geschieht, wird 2013 obligatorisch. Dann müssen Unternehmen ihre Jahresabschlüsse elektronisch an die Finanzbehörden übermitteln. Doch viele kleinere und mittelständische Firmen sind beim Thema "E-Bilanz" ratlos, es herrscht dort noch viel Informationsbedarf. Was ändert sich zum Beispiel bei der Buchhaltung? Was muss sonst noch umgestellt werden.
Die zwölf häufigsten Fragen zur "E-Bilanz" beantwortet Gabriele Häcker, studierte Betriebswirtin und Produktmanagerin bei Haufe-Lexware.
Bin ich als Unternehmer von der E-Bilanz betroffen?
Alle bilanzierenden Unternehmen sollten sich mit dem Thema E-Bilanz auseinander setzen - auch wenn man freiwillig bilanziert. Denn betroffen sind Einzelunternehmen, alle Kapitalgesellschaften (GmbHs, AGs) und Personengesellschaften. Nicht jedoch Unternehmer mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung.
Kann ich mich der Verpflichtung zur Übermittlung der E-Bilanz entziehen?
Nur wenn ein sog. Härtefall vorliegt. Dies dürfte aber generell nicht der Fall sein, wenn Sie z.B. einen Steuerberater haben und eine Software für Ihre Buchhaltung nutzen. Es besteht lt. Gesetz eine Mitwirkungspflicht, die sanktioniert ist.
Die Bilanz erstellt mein Steuerberater, bin ich trotzdem betroffen?
Sie sind auch dann betroffen, wenn Sie den Abschluss beim Berater erstellen lassen. Denn um die Taxonomie auch in der Buchhaltung so gut wie möglich abzubilden, gibt es neue Konten, die ggf. zu bebuchen sind. Je stärker die Buchhaltung bereits an der erforderten inhaltlichen Tiefe der E-Bilanz ausgerichtet ist, desto weniger Arbeit hat der Steuerberater am Ende und desto weniger kostet die Erstellung der E-Bilanz