Faktischer Ausschluss ist ungültig

Betriebsrente und Altersdiskriminierung



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine Höchstaltersgrenze von 45 Jahren in der Versorgungsordnung unwirksam ist.

Eine zweistufige Bestimmung in einer Versorgungsordnung, bei der Arbeitnehmer eine zehnjährige Wartezeit vor Vollendung des 55 Lebensjahres vollendet haben müssen und die Arbeitnehmer daher nach Vollendung des 45. Lebensjahr faktisch vom Anspruch auf eine Betriebsrente ausschließt, ist wegen Verstoßes gegen das Verbot der Altersdiskriminierung gem. § 7 Abs.2 AGG unwirksam.

Darauf verweist der Geislinger Fachanwalt für Arbeitsrecht sowie Bau- und Architektenrecht André Daniel Steck vom VdAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hinweis auf das Urteil des BAG, vom 18.03.2014 - 3 AZR 69/12.

Die Altersgrenze sei unangemessen niedrig (Az.: 3 AZR 69/12), entschied das Gericht.

Die deutschen Arbeitsgerichte müssen sich häufig mit den Altersgrenzen bei der Altersversorgung befassen.
Die deutschen Arbeitsgerichte müssen sich häufig mit den Altersgrenzen bei der Altersversorgung befassen.
Foto: Africa Studio, Fotolia.com

Die im Juni 1945 geborene Klägerin war seit Januar 1999 bei der Beklagten beschäftigt. Ihr waren Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der Versorgungsordnung der Beklagten zugesagt worden. Die Versorgungsordnung sieht nach Vollendung des 65. Lebensjahres die Gewährung einer Altersrente vor. Versorgungsberechtigt sind Mitarbeiter, die über eine mindestens zehnjährige Dienstzeit (Wartezeit) bei der Beklagten verfügen und zum Zeitpunkt der Erfüllung der Wartezeit das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Die Klage auf Gewährung einer Altersrente nach der Versorgungsordnung wurde in Erster Instanz vom Arbeitsgericht Stuttgart ( 1 Ca 5468/10 ) noch abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg ( 2 Sa 77/11) Erfolg. Dagegen legte die Beklagte Revision zum Bundesarbeitsgericht ein.

Unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters

Das BAG stellte zutreffend fest, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine betriebliche Altersrente zu zahlen. Eine Bestimmung in einer Versorgungsordnung, wonach der Arbeitnehmer bei Erfüllung einer rechtlich nicht zu beanstandenden zehnjährigen Wartezeit das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben dürfe, ist nach § 7 Abs.2 AGG unwirksam. Eine in dieser Form ausgestaltete Bestimmung in einer Versorgungsordnung führt zu einer unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters im Sinne von §§ 1, 3 Abs.1 AGG und § 7 AGG, da Mitarbeiter, die bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 45. Lebensjahr vollendet haben, von den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der Versorgungsordnung ausschließt. Offen ließ das BAG die ebenfalls aufgeworfene Frage ob es sich nicht auch um eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts handle.

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