Datenschutzbeauftragte haben eine privilegierte Position im Unternehmen: Sie sind in fachlicher Hinsicht nicht an Weisungen des Arbeitgebers gebunden und können auch nicht ohne weiteres gekündigt werden. Jetzt hat das Bundesarbeitsgericht aber entschieden (BAG vom 29.09.2010, Az. 10 AZR 588/09), dass das Amt eines Datenschutzbeauftragten endet, wenn zwei Unternehmen (hier Krankenkassen) fusionieren, weil die Rechtsfähigkeit des ursprünglichen Unternehmens erlischt. Ann-Charlotte Ebener, Partnerin bei Schmalz Rechtsanwälte in Frankfurt, weist auf die grundsätzliche Bedeutung des Falles hin: "Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts endet das Amt des Datenschutzbeauftragten bei einer Gesamtrechtsnachfolge automatisch, ohne das es explizit widerrufen werden muss. Das Urteil lässt sich auf vergleichbare Ämter übertragen, etwa Betriebsärzte oder Fachkräfte für Sicherheit."
Nach § 4 f Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) müssen Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten einsetzen, wenn sie mindestens 10 Personen ständig mit automatisierter oder mindestens 20 Personen mit sonstiger Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Nur aus wichtigem Grund kann die Bestellung eines Arbeitnehmers zum Datenschutzbeauftragten widerrufen werden. Das BDSG regelt jedoch nicht ausdrücklich, was bei einer Gesamtrechtsnachfolge, z.B. der Verschmelzung von Unternehmen oder Behörden, mit Ämtern wie Datenschutzbeauftragten, Betriebsärzten oder Fachkräften für Sicherheit passiert. Das Bundesarbeitsgericht war wie zuvor das Sächsische Landesarbeitsgericht der Ansicht, dass die Bestellung zum Datenschutzbeauftragten durch die Vereinigung der Krankenkassen schlicht gegenstandslos geworden sei und daher nicht widerrufen werden musste. Anders wäre dies nur, wenn es eine ausdrückliche Regelung gäbe, wie beispielsweise für Betriebsräte, die bei der Stilllegung eines Unternehmens im Rahmen eines Übergangs- oder Restmandats ausnahmsweise weiter im Amt bleiben.
Wenn das Amt erlischt, dann hat der ehemalige Datenschutzbeauftragte auch keinen Anspruch darauf, bei dem Nachfolgeunternehmen, hier einer Krankenkasse, weiterhin in dieser Position eingesetzt zu werden. In einem Punkt war der klagende Datenschutzbeauftragte aber erfolgreich. Ob die ihm neu zugewiesene Tätigkeit als Projektleiter "amtsangemessen" ist, muss noch einmal das Landesarbeitsgericht entscheiden, an das der Fall zur weiteren Klärung zurückverwiesen wurde. "Wird ein Arbeitnehmer zum Datenschutzbeauftragten bestellt, ändert sich in der Regel auch der Arbeitsvertrag, so dass bei Wegfall des Amts der Vertrag erneut geändert werden muss", betont Rechtsanwältin Ebener. Allerdings sind im vorliegenden Fall die Besonderheiten eines beamtenähnlichen Dienstordnungsverhältnisses zu berücksichtigen, sodass dem Kläger ohne Weiteres eine angemessene neue Tätigkeit zugewiesen werden durfte.
Weitere Informationen:
Schmalz Rechtsanwälte, Ann-Charlotte Ebener, Hansaallee 30-32, 60322 Frankfurt, Internet: www.schmalzlegal.com
Kontakt:
facts+friends communication GmbH, Melanie Möller, E-Mail: moeller@factsandfriends.com