Interne Datenschutzbeauftragte unterfallen bis zum Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Bestellung dem besonderem Kündigungsschutz (§ 4 f Abs. 3 Satz 5,6 BDSG). Das Arbeitsverhältnis kann nur durch eine wirksame fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB beendet werden.
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 23.03.2011 -Az.: 0 AZR 562/09 )entschieden, dass auch die Bestellung zum Datenschutzbeauftragten in entsprechender Anwendung von § 626 BGB nur aus wichtigem Grund widerrufen werden kann und dass weder die Mitgliedschaft im Betriebsrat noch die unternehmerische Entscheidung, künftig die Aufgaben eines Beauftragten für den Datenschutz extern zu vergeben, also outzusourcen, als wichtiger Grund hierfür genügen.
Eine Mitarbeiterin wurde im Jahr 1992 zur Datenschutzbeauftragten des Unternehmens und dessen Tochtergesellschaft berufen, zwei Jahre später wurde die Mitarbeiterin auch Mitglied im Betriebsrat. 14 Jahre später beschlossen beide Unternehmen, die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten künftig konzernweit einheitlich durch einen externen Dritten wahrnehmen zu lassen, und widerriefen deshalb die Bestellung.
Auf Klage der Mitarbeiterin stellte das BAG fest, dass weder die Argumentation, dass das Amt eines Betriebsrates mit dem Amt eines Datenschutzbeauftragten und dessen Zuverlässigkeit nicht vereinbar sind, einen wichtigen Grund für den Widerruf darstelle noch die unternehmerische Entscheidung des Outsourcings. Der Arbeitgeber sei lediglich bei der erstmaligen Bestellung frei in der Entscheidung, ob er einen internen oder externen Datenschutzbeauftragten bestellt.
Ein einmal bestellter Datenschutzbeauftragter kann also nur dann abberufen werden, wenn Gründe für eine fristlose Kündigung vorliegen, etwa schwere Verstöße oder Straftaten. Mit Urteil vom 29.09.2010 (Az.: 10 AZR 588/09) hatte das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass das Amt des Datenschutzbeauftragten im Fall einer Fusion zweier Krankenkassen mit Erlöschen ihrer Rechtsfähigkeit auch endet. Eine praktikable Lösung für die Praxis ist eine Fusion natürlich in der Regel nicht. Inwieweit zum Beispiel Betriebs(teil-)stilllegungen als wichtiger Grund ausreichen können, ist nach der BAG-Entscheidung offen.