Die Handelsplattform Amazon wird bei Online-Händlern, insbesondere auch im IT-Bereich, immer beliebter. Viele Internethändler wenden sich von klassischen Verkaufsplattformen, wie beispielweise. eBay ab, da die Umsätze dort sinken, die Kosten gestiegen sind und gleichzeitig der Service der Plattformanbieter zurückgefahren wurde. In diesem Zusammenhang entdecken immer mehr Händler die Vorteile von Amazon als erfolgreiche Verkaufsplattform.
Der tatsächliche Vorteil von Amazon besteht darin, dass Amazon ausgezeichnete Zugriffszahlen von Internetsurfern hat und sich ein Händler auf erstem Blick bei dem Angebot seiner Produkte über die Produktdarstellung und -beschreibung keine Gedanken machen muss. Amazon stellt vorgefertigte Beschreibungen zur Verfügung, die über die Amazon eigene ASIN (Amazon Standard-Identifikationsnummer) die EAN oder ISBN auf ein konkretes Produkt bezogen werden kann. Selbstverständlich besteht auch die Möglichkeit, noch nicht registrierte Produkte über Amazon selbst einzupflegen.
Insbesondere aufgrund der umfangreichen Abmahnwellen beim Handel über die Internetplattform eBay hat sich gefestigte Rechtsprechung herausgebildet, die die Anforderungen an ein rechtskonformes Handeln im Internet zum Teil sehr präzise vorgeben. Zum Handel bei Amazon jedoch gibt es bisher kaum Rechtsprechung. Amazon steht noch nicht im Fokus von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen, da immer mehr Händler ihren Handel jedoch auf Amazon verlagern, wird sich dies wahrscheinlich zukünftig ändern. Mehrere Gerichte haben bisher bspw. angenommen, dass die Widerrufsfrist bei Amazon zwei Wochen beträgt. Diese Frage ist nicht selbstverständlich, wie der Umstand beweist, dass bei eBay bspw. eine Widerrufsfrist von einem Monat eingeräumt werden muss.
Wer bei Amazon als Händler selbst neue Artikel mit eigenen Fotos oder Texten darstellen will, muss sich darüber im Klaren sein, dass er nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Amazon die Nutzungsrechte für die Texte und Bilde an Amazon überträgt. Andere Händler können diese Artikelbeschreibung dann selbst verwenden. Ob diese Regelung in den Amazon-AGB wirksam ist, ist noch nicht geklärt. Händler sollten jedoch zumindest bei Fotos über die entsprechenden Urheber- oder Nutzungsrechte verfügen, wenn sie diese selbst bei Amazon einpflegen möchten.