Fluch und Segen zugleich
Im Übrigen ist die Verwendung von vorgefertigten Artikelbeschreibungen bei Amazon Fluch und Segen zugleich: Wettbewerbswidrige Artikelbeschreibungen, die der Händler ja gar nicht selbst erstellt hat, können für den Händler zu einer erheblichen Abmahngefahr führen. Ein weiteres Problem bei Amazon ist, dass Dritte Artikelbeschreibungen abändern können, was vielen Händlern auf den ersten Blick gar nicht weiter auffällt. Aus unserer Beratungspraxis sind Fälle bekannt, in denen die Artikelbeschreibung für ein No-Name-Produkt plötzlich, ohne dass der Händler etwas getan oder gemerkt hätte, zu einer Artikelbeschreibung für ein Markenprodukt wurde. Amazon-Händler sollten daher die Artikelbeschreibungen der von ihnen angebotenen Produkte regelmäßig überprüfen.
Wie auf anderen Internetplattformen oder Internetshops auch, gelten grundsätzliche Regelungen der Preisangabenverordnung, Informationspflichten über das Widerrufsrecht und das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen natürlich auch bei Amazon. Die Umsetzung dieser rechtlichen Verpflichtungen gestaltet sich bei Amazon jedoch schwierig. So besteht bspw. die Verpflichtung, dass der Verbraucher bereits vor Absendung der Bestellung über das Widerrufsrecht klar und deutlich informiert werden muss. Die Einbeziehung von eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Händlers bei Amazon ist aufgrund der tatsächlichen Gestaltung der Amazon-Plattform ebenfalls problematisch.
Jeder Händler muss sich bei Amazon darüber im Klaren sein, wie sein Vertrag mit dem Kunden überhaupt erst zustande kommt. Nur wenn der Kunde bspw. vor Vertragsschluss in Textform, d. h. per E-Mail, über das Widerrufsrecht informiert wird, beträgt die Widerrufsfrist zwei Wochen. Auch die Verpflichtung nach Preisangabenverordnung, den Verbraucher darüber zu informieren, dass der Preis inklusive Mehrwertsteuer ist, ist in den Gestaltungsvorgaben von Amazon offensichtlich nicht vorgesehen.