Reicht ein Mitarbeiter seine Kündigung ein, sind verschiedene arbeitsrechtliche Regelungen zu beachten.
1. Frist
Für den Arbeitnehmer gilt wie für den Arbeitgeber die gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen gemäß § 622 I BGB. Die stufenweise Verlängerung der Kündigungsfristen nach § 622 II BGB gilt nur für den Arbeitgeber. Werden einzelvertraglich längere Kündigungsfristen vereinbart, gelten diese gemäß § 622 VI BGB für den Arbeitnehmer, soweit sie nicht länger als die für den Arbeitgeber vereinbarten sind.
2. Außerordentliche Kündigung
Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB kann für den Arbeitnehmer z.B. aus folgenden Gründen gerechtfertigt sein:
- wenn der Arbeitgeber nicht oder wiederholt unter Verzug die fällige Vergütung bezahlt
- wenn der Arbeitgeber zumindest grob fahrlässig seine Schutzpflichten i.S.d. § 618 BGB verletzt oder bei ständigem erheblichem Überschreiten der Höchstarbeitszeit
- erhebliche Wahrscheinlichkeit der Gefährdung der Gesundheit bei Weiterführen des Arbeitsverhältnisses, wenn bei Vertragsschluss die Gefährdung nicht zu erkennen war
- gegen den Arbeitnehmer gerichtete Ehrverletzungen bzw. Straftaten des Arbeitgebers je nach Einzelfall