3. Sonstiges
Ein Auszubildender darf gemäß § 15 II Nr. 1BBiG nach der Probezeit nur aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist oder nach § 15 II Nr. 2 BBiG mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen kündigen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will. Die Kündigung bedarf gemäß § 15 III BBiG der Schriftform und im Fall der außerordentlichen Kündigung einer Begründung.
Gemäß § 19 BErzGG können elternzeitanspruchsberechtigte Arbeitnehmer unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten ihr Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit kündigen. Auch die Mutter bzw. werdende Mutter kann während der Schwangerschaft und der Schutzfrist nach der Entbindung nach § 6 I MuSchG gemäß § 10 I MuSchG ohne Einhaltung einer Frist das Arbeitsverhältnis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung kündigen. Im übrigen steht es dem Arbeitnehmer frei, unter Einhaltung der jeweils gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten ordentlichen Kündigungsfrist oder außerordentlich während der Elternzeit zu kündigen.
4. Kündigung vor Dienstantritt
Insbesondere bei der Arbeitnehmerkündigung sei noch auf die in letzter Zeit vermehrt praktizierte Kündigung vor Dienstantritt eingegangen: Nach herrschender Meinung ist eine ordentliche sowie außerordentliche Kündigung nach Vertragsschluss noch vor Dienstantritt zulässig, sofern die Vertragsparteien keine anderweitige Vereinbarung getroffen haben. Ist die Kündigung vor Dienstantritt nicht einzelvertraglich ausgeschlossen, ist bei der Frage des Beginns des Laufes der Kündigungsfrist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen. Ist nur eine kurze Kündigungsfrist, ein befristetes oder ein Probe-Arbeitsverhältnis vereinbart, bzw. aus ergänzender Vertragsauslegung kein eindeutig anderes Ergebnis abzuleiten, wird im Zweifel vom Lauf der Kündigungsfrist ab Kündigungszugang ausgegangen.
Weitere Informationen zum Thema und Kontakt:
Michael Henn, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Präsident des VdAA, c/o Dr. Gaupp & Coll, Stuttgart, Tel.: 0711 305893-0, E-Mail: stuttgart@drgaupp.de, Internet: www.drgaupp.de und www.vdaa.de
Christian Lentföhr, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Mitglied im VdAA, c/o W. Schuster und Partner GmbH, Schuster, Lentföhr & Zeh, Tel.: 0211 658810, E-Mail: lentfoehr@wsp.de, Internet: www.esp.de