Nutzung zu eigenen Wohnzwecken Voraussetzung

(Teil-)Vermietung einer Immobilie – der Fiskus verdient mit

23.10.2009
Urteil zur Schenkungsteuerbefreiung bei Übertragung eines Mehrfamilienhauses unter Ehegatten

Auch bei nur teilweiser Vermietung einer Immobilie scheidet eine Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 a ErbStG bei einer Übertragung eines Mehrfamilienhauses auf den anderen Ehegatten aus.

Dies, so der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., Stuttgart sei die Konsequenz eines am 15.07.2009 veröffentlichten Urteils des Finanzgerichts Münster (FG) vom 21.08.2008, Az.: 3 K 5169/06 Erb.

In dem Verfahren ging es um die Frage, ob bei der Übertragung einer Immobilie mit acht Wohneinheiten auf die Ehefrau, bei der die Eheleute die Erdgeschosswohnung selbst bewohnten und die anderen sieben Einheiten vermietet waren, eine Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 a ErbStG in Betracht kommt. Nach dieser Vorschrift sind Zuwendungen unter Lebenden steuerbefreit, mit denen ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Eigentum oder Miteigentum an einem im Inland belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Haus oder einer im Inland belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnung (Familienwohnheim) verschafft.

Das Finanzamt hatte für die Übertragung Schenkungsteuer angesetzt. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit dem Hinweis, dem Wortlaut der Vorschrift sei nicht eindeutig zu entnehmen, ob nur selbstgenutzte Häuser und Eigentumswohnungen im zivilrechtlichen Sinne als Familienwohnheim anzusehen seien. Da der Gesetzgeber zumindest solche Zuwendungen, die den engeren Kern der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft berührten, von der Schenkungsteuerbelastung habe freistellen wollen, entspreche es dem Sinn und Zweck des Gesetzes, die Steuerbefreiung auch für eine Wohnung in einem ansonsten fremdvermieteten Mehrfamilienhaus zu gewähren, da eine derartige Wohnung Familienwohnheim im Sinne des Gesetzes sein könne.

Dieser Auffassung vermöchte das FG Münster jedoch nicht zu folgen, so Passau. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung der Steuerbefreiung nach dieser Vorschrift. Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 a ErbStG seien Zuwendungen unter Lebenden steuerbefreit, mit denen ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Eigentum oder Miteigentum an einem im Inland belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Haus oder einer im Inland belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnung (Familienwohnheim) verschafft. Hierbei müsse das übertragene Haus bzw. die Eigentumswohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden und den Lebensmittelpunkt der Eheleute bilden.

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