Selbst eine teilweise Vermietung ist befreiungsschädlich
Dabei gehen Teile der Literatur und die Rechtsprechung davon aus, dass auch eine nur teilweise Vermietung des Hauses oder der Eigentumswohnung befreiungsschädlich ist. Andere Stimmen in der Literatur meinen, der Gesetzeswortlaut sei nicht eindeutig und deshalb sei die Steuerbefreiung auch dann zu gewähren, wenn z. B. bei Zwei- oder Mehrfamilienhäusern mindestens eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt werde.
Für den vorliegenden Fall schließt sich der Senat der in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung an, dass bei teilweiser Vermietung des Zuwendungsgegenstandes eine Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 a ErbStG ausscheidet. Ausgehend vom Gesetzeszweck, dass der Kernbereich der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft steuerlich entlastet werden soll, ist zu prüfen, ob die Zuwendung des Grundbesitzes auch tatsächlich allein diesen Bereich betrifft.
Umfasst der Zuwendungsgegenstand - wie hier das überwiegend fremdvermietete Mehrfamilienhaus - nicht nur diesen geschützten Kernbereich, sondern werden insoweit darüber hinausgehende Vermögenswerte zugewandt, kommt eine Steuerbefreiung nicht in Betracht. Der Zuwendungsgegenstand, der das Objekt der Besteuerung bildet, ist dabei einheitlich zu beurteilen. Anhaltspunkte dafür, dass die Steuerbefreiung anteilig gewährt werden könnte, lassen sich dem Gesetzestext nicht entnehmen.
Passau empfiehlt, dies zu beachten und in Zweifelsfällen Rechtsrat einzuholen, wobei er u. a. auch auf die bundesweit mehr als 700 auf Erbrecht, Erbschaftsteuerrecht und Scheidungsrecht spezialisierten Rechtsanwälte und Steuerberater der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. (www.dansef.de) verweist.
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Jörg Passau, Steuerberater und DANSEF-Vizepräsident, c/o Passau, Niemeyer & Collegen, Kiel, Tel.: 0431 9743010, E-Mail: j.passau@pani.c.de, Internet: www.pani-c.de