Für ausgefallene Arbeitszeit erhält ein Arbeitnehmer rein juristisch kein Gehalt. Ihm steht eine Lohnzahlung bis zu einer Dauer von sechs Wochen zu, wenn er durch ein unverschuldetes Unglück an der Verrichtung der Dienste gehindert werde. Ein solcher Fall ist bei Verspätungen wegen Schnee und Eis nicht gegeben.
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