4. Vertrag bestreiten und Widerrufsrecht nutzen
Internet-Nutzer sind nicht verpflichtet, auf nachweislich unseriöse Forderungen einzugehen. Wer sicher gehen will, sollte aber den vom Anbieter behaupteten Vertrag für alle Fälle anfechten und hilfsweise auch im Rahmen des Widerrufsrechts widerrufen. Musterbriefe halten die Stiftung Warentest und die Verbraucherzentralen Im Internet bereit. Tipp: Den Brief am besten per Einschreiben mit Rückschein versenden und keine persönlichen Daten angeben, die der Anbieter noch nicht kennt. Lassen Sie sich aber nicht auf einen langen Schriftwechsel mit Abzockern ein. Übrigens: Das Widerrufsrecht bleibt bei Abo-Fallen meist über die gesetzliche 14-Tages-Frist hinaus gültig. Grund: Der Kunde muss "in Textform" darauf hingewiesen werden, das heißt durch einen Ausdruck oder per E-Mail. In der Praxis geschieht das selten, die Betreiber geben meist nur einen kleinen Hinweis auf der Webseite. Viele dubiose Verträge lassen sich also rechtlich gesehen unbegrenzt widerrufen.
5. Mahnbescheid widersprechen
Hartnäckige Bauernfänger lassen ihren Opfern einen gerichtlichen Mahnbescheid zustellen. Das bedeutet nicht, dass die Forderung berechtigt ist, aber die Empfänger müssen reagieren. Sie haben zwei Wochen Zeit, dem Bescheid schriftlich zu widersprechen. Rechnen Sie die Postlaufzeit ein. Eine Begründung muss nicht angegeben werden. Der Widerspruch reicht meist, Betrüger reichen in der Regel keine Klage mehr
6. Eltern haften nicht für Kinder
Kinder und Jugendliche unter 18 dürfen keine teuren Abo-Verträge schließen, wenn ihre Eltern nicht einwilligen. Ohne Zustimmung ist ein solcher Vertrag wirkungslos, und die Eltern müssen nicht zahlen. Das gilt zumindest dann, wenn der geforderte Betrag über ein übliches Taschengeld hinausgeht. Selbst wenn Minderjährige ihr Alter falsch angegeben haben, haften Eltern nicht. Nach Meinung von Experten ist es Sache der Anbieter von Web-Inhalten, für eine effektive Alterskontrolle zu sorgen. (rw)