Das Internet ist als Werbeplattform unverzichtbar. So bietet es vielfache Möglichkeiten, durch Werbebanner, Links, Frames, Metatags, Keywords etc. auf eigene Produkte hinzuweisen bzw. zu verweisen. Doch sind diese Möglichkeiten auch nicht unbegrenzt. Im Gegenteil sind auch hier strikt wettbewerbsrechtliche und auch markenrechtliche sowie nicht zuletzt auch urheberrechtliche Grenzen einzuhalten.
Worauf es dabei im Einzelnen ankommt, erläutert der Frankfurter Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Dr. Jan Felix Isele von der Kanzlei Danckelmann und Kerst, Mitglied in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel.
Domains
Dies gilt zunächst für die Domains selbst. Werden Gattungsbegriffe als Domainname registriert, etwa autovermietung.com, so ist dies zwar noch nicht grundsätzlich unlauter. Insbesondere liegt keine unbillige Behinderung von Mitbewerbern durch Abfangen von Kunden und auch keine eine unsachliche Beeinflussung der Verbraucher vor. Dennoch kann im Einzelfall auch eine solche Domain irreführend im Sinne von § 5 UWG sein. Dann nämlich, wenn sie eine unzulässige Alleinstellungswerbung beinhaltet.
Dies wiederum ist der Fall, wenn der Benutzer fälschlicherweise annimmt, bei dem Inhaber der Domain handele es sich um den alleinigen Anbieter entsprechender Waren oder Leistungen. Dies wiederum hängt davon ab, was unter der Domain angeboten wird. Stellt die dortige Homepage schon erkennbar nicht das gesamte Angebot dar, so scheidet eine entsprechende Irreführung aus. Dessen ungeachtet ist eine irreführende Alleinstellungswerbung (auch) dann nicht mehr gegeben, wenn im Rahmen der Domain dem Allgemeinbegriff ein entscheidungskräftiger Zusatz angefügt wird (z. B. autovermietung-mayer.com) oder auf der Homepage selbst auf weitere Anbieter hingewiesen wird.
Dessen ungeachtet kann eine Domain irreführend sein, wenn sie über das auf der Homepage unterbreitete Angebot täuscht. Dies wurde beispielsweise für die Domain steuererklärung.de entschieden, da der Inhaber jener Domain, ein Lohnsteuerhilfeverein, Steuererklärungen als solche gar nicht erstellte. Aus gleichem Grunde wurde es als irreführend angesehen, dass ein Unternehmen, welches weder Rechtsanwälte beschäftigte noch eine entsprechende Berufsorganisation darstellte, die Domain rechtsanwalt.com unterhielt.
Weiterhin kann auch die Top-Level-Domain selbst kann irreführend sein. So lautet die Länderkennung für Antigua und Barbuda ".ag", was in Verbindung mit der eigenen Firma, vor allem in Großbuchstaben, den Eindruck einer Aktiengesellschaft vermittelt. Deshalb ist beispielsweise der Domainname tipp.ag, den sich eine GmbH hatte registrieren lassen, für unzulässig erachtet worden.
Schließlich können Domain-Namen auch in die Kennzeichenrechte oder Namenrechte Dritter eingreifen. So beispielsweise, wenn man sich eine Domain registrieren lässt, die eine berühmte Wortmarke beinhaltet (beispielsweise shell.de). Entsprechendes gilt auch für sog. "Tippfehler-Domains". Hier soll durch die fehlerhafte Eingabe einer bekannten Internetadresse das diesbezügliche Interesse des Verkehrs auf das eigene Internetangebot umgelenkt werden. So etwa, wenn sich jemand die Domain sshell.de konnektiert.