Haftung
Abschließend stellt sich "nur" noch die nicht einfache Frage, wer denn eigentlich für die oben dargestellten Verstöße haftet. Bei der Rechtsverletzung durch die Benutzung eines Domain-Namens ist dies jedenfalls der Inhaber (Registrant) sowie der tatsächliche Benutzer des Domain-Namens, auch wenn er mit dem Inhaber nicht identisch ist. Entsprechendes gilt für die Wettbewerbs- und Markenverstöße, die auf der Internetseite selbst begangen wurden.
Ob der Admin-C, also der von dem Domain-Inhaber der Registrierungsstelle gegenüber benannte bevollmächtigte Ansprechpartner, für Rechtsverletzungen haftet, ist dagegen nicht einfach zu beantworten. Eine solche Haftung dürfte jedenfalls dann angenommen werden, wenn dieser selbst die Rechtsverletzung begeht, z. B. durch die eigene Anmeldung des kennzeichenverletzenden Domain-Namens, oder an ihr mitwirkt, indem er sich trotz Kenntnis von Rechtsverletzungen entgeltlich als Admin-C für beliebige noch anzumeldende Domains zur Verfügung stellt. Aber auch dann, wenn er sich in einer Leitungsposition im Betrieb des Domain-Inhabers befindet. Wer einen Link zu der Homepage eines Dritten setzt, ist sich bewusst, dass er Nutzer auf diese Seite weiterleitet.
Deshalb kann sich hieraus eine Prüfungspflicht in Bezug auf die verlinkte(n) Seite(n) ergeben. Wer diese Pflicht verletzt, haftet. Der "Linkempfänger", also der Inhaber der "landing page", auf die verwiesen wird, wiederum haftet - natürlich - für die auf seiner eigenen Website begangenen Rechtsverletzungen. Höchst zweifelhaft ist dagegen, ob er auch dafür zur Verantwortung gezogen werden kann, dass seine Website als "landing page" eines Links von einer rechtsverletzenden Eingangsseite verwendet wird.
Fazit
Gerade bei der Internetwerbung ist also äußerste Vorsicht geboten. Dies gilt insbesondere dann, wenn man die Nutzer auf die Internetseiten anderer Anbieter verweist. Ob jene zulässig sind oder nicht, hat man selten unter Kontrolle. Erst recht dann nicht, wenn diese Seiten pausenlos geändert werden. Und trotzdem haftet man dafür, wenn man dorthin einen Link setzt.
Bei einem Wettbewerbsverstoß oder Markenverstoß oder Urheberrechtsverstoß drohen daher Abmahnungen und - nicht selten - auch beträchtliche Schadensersatzansprüche der Verletzten. Die Prüfung des eigenen Internetauftrittes (und den der Konkurrenten) sollte man daher im Zweifel nicht dem eigenen "Hausanwalt" überlassen, wenn dieser nicht über die entsprechenden tief greifenden Kenntnisse in dieser Materie verfügt. Vielmehr bedürfe es des Rates von Experten, die über entsprechende Erfahrungen und Kenntnisse der einschlägigen Rechtsprechung zu den einzelnen Fragen verfügen und sich schwerpunktmäßig damit befassen.
Rechtsanwalt Dr. Isele empfiehlt daher, in allen Zweifelsfragen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei er in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. (www.mittelstands-anwaelte.de) verweist. (oe)
Weitere Informationen und Kontakt:
Dr. Jan Felix Isele, Rechtsanwalt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, c/o Danckelmann und Kerst, Rechtsanwälte - Notare, Mainzer Landstraße 18, 60325 Frankfurt am Main, Tel.: 69 920727-0, E-Mail: ra.dr.isele@danckelmann-kerst.de, Internet: www.danckelmann-kerst.de