Gestaffelte Kündigungsfristen und das AGG
Gemäß § 622 BGB verlängern sich für eine arbeitgeberseitige Kündigung die Kündigungsfristen mit der zunehmenden Dauer des Arbeitsverhältnisses. Selbst wenn darin eine Ungleichbehandlung zwischen älteren und jüngeren Arbeitnehmern gesehen werden könnte, wäre diese gerechtfertigt.
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