Wird in Bußgeldverfahren die Ordnungsmäßigkeit einer Geschwindigkeitsmessung thematisiert, so hört das Gericht regelmäßig den Messbeamten auch zu der Frage der Ordnungsgemäßheit der durchgeführten Messung. Mit schöner Regelmäßigkeit bestätigt dieser in unverbindlichen Worten, dass alles seine Ordnung gehabt hat.
Will der Verteidiger den Messbeamten sachgerecht zur ordnungsgemäßen Durchführung der Messung befragen, so benötigt er regelmäßig Vorgaben, die der Hersteller des Messgerätes in der Bedienungsanleitung des Messgerätes zum Aufbau und zur Durchführung der Messung aufgestellt hat. Die Bedienungsanleitung befindet sich jedoch üblicherweise nicht in der jeweiligen Bußgeldakte der Verwaltungsbehörde.
Die zentrale Bußgeldstelle des Regierungspräsidiums Karlsruhe (Baden-Württemberg) vertritt die Auffassung, dass sich das Akteneinsichtsrecht des Rechtsanwaltes auf die Akte beschränkt, die dem Gericht gemäß § 199 Abs. 2 Satz 2 StPO vorzulegen ist. Diese enthalte Beweisfotos, Messprotokoll, Schulungsnachweis und Eichschein. Ein Anspruch des Rechtsanwaltes auf Einsicht in die Bedienungsanleitung und die Lebensakte des Messgerätes bestehe hingegen nicht. Diese seien nicht Bestandteil der Akte.
Streitpunkt Akteneinsicht
Der Verteidiger des Betroffenen hatte hierauf Antrag nach § 62 OWiG an das zuständige Amtsgericht Mannheim gestellt. Er hat in diesem Zusammenhang des Weiteren beantragt, dass ihm die Bedienungsanleitung zur Einsicht nicht am Sitz der Verwaltungsbehörde, sondern in seiner Kanzlei überlassen werde, da die einfache Entfernung zwischen dem Sitz der Verwaltungsbehörde und seiner Kanzlei mehr als 150 km beträgt.
Das Amtsgericht Mannheim hat im Verfahren 23 OWi 68/13 den Antrag zurückgewiesen. Es hat hierzu ausgeführt, der Anspruch des Verteidigers auf Akteneinsicht bestehe in die Akten, die dem Gericht vorliegen oder die im Falle der Erhebung der Anklage/des Bußgeldbescheides vorzulegen wären. Das Recht des Verteidigers umfasse nicht alle Unter-lagen, die etwa auch einem Sachverständigen zur Verfügung gestellt würden, weil das Gutachten Beweismittel sei und nicht die Unterlagen, auf denen das Gutachten beruhe. Ein solcher Anspruch würde im Übrigen allenfalls dann entstehen, wenn in der Hauptverhandlung, nicht aber schon im Bußgeldverfahren Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Messung entstünden. Auch sei das Führen einer Lebensakte für ein Geschwindigkeitsmessgerät in Baden-Württemberg nicht üblich und auch nicht vorgeschrieben.
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