Wichtiges Urteil für Fachhändler

Zentimeter- oder Zoll-Angabe bei Monitoren?

06.07.2010
Die Angabe der Bildschirmgröße in Zoll ist nicht wettbewerbswidrig, sagt Johannes Richard.

Durch eine Änderung des Gesetzes über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung (EinhZeitG) in Verbindung mit der Einheitenverordnung ist die ausschließliche Längenangabe in Zoll eigentlich nicht zulässig. Die Einheit "Zoll" stellt keine gesetzliche Einheit dar, sodass - rein gesetzlich gesehen - die Zoll-Angabe nur dann zulässig ist, wenn gleichzeitig eine metrische Einheit angegeben wird.

Ein Praxisproblem in diesem Zusammenhang ist, dass Verbraucher sehr viel mehr an Zoll als denn an Zentimeter-Angaben gewöhnt sind. Verbraucher werden sehr viel schneller einen 15-Zoll-Monitor einschätzen können als einen Monitor mit einer entsprechenden ungeraden Zentimeter-Angabe.

Es war nur eine Frage der Zeit, bis dies auch zum Thema einer Abmahnung werden würde. Das Landgericht Bochum hatte sich aktuell mit dieser Frage zu befassen (Landgericht Bochum, Beschluss vom 30.03.2010, Az.: I-17 O 21/10).

Das Landgericht Bochum hat einen Wettbewerbsverstoß abgelehnt, da ein Verstoß gegen die Einheitenverordnung als Bagatelle angesehen wurde. In dem Beschluss heißt es:

"Ein Verfügungsanspruch nach §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG besteht nicht. Zwar stellen sich die von der Antragstellerin monierten Internetangebote der Antragsgegnerin, die Bildschirmgrößen ausschließlich in Zoll enthalten, als Verstoß gegen §§ 1 Abs. 1, 2, 3 des Gesetzes über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung (EinhZeitG) i. V. m. § 1 der Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung (EinhV) dar. Danach sind Größenangaben in anderen als metrischen Einheiten nur zulässig, wenn die Angaben der gesetzlichen Einheit gleichzeitig erfolgt.

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