Entscheidung anderer Richter
Diese Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz bestätigt die Urteile, die bereits andere Gerichte veröffentlicht haben. Beispielsweise hatte das Arbeitsgericht Frankfurt/Main entschieden, dass auch ohne einen konkreten Schaden für das Unternehmen Manipulationen an den Zeiterfassungssystemen eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.
In dem vom Arbeitsgericht Frankfurt/Main zu entscheidenden Fall hatte ein Sachbearbeiter seit längerem Arbeitszeit in das Erfassungsgerät eingegeben, die mit dem tatsächlich geleisteten Arbeitsumfang nicht übereinstimmte. Vor Gericht berief sich der Sachbearbeiter darauf, dass er nicht nach geleisteten Arbeitsstunden, sondern nach Arbeitsergebnissen bezahlt wurde. Davon ließ sich das Arbeitsgericht Frankfurt/Main nicht beeindrucken. Es verwies darauf, dass ein Unternehmen sich derartige Unkorrektheiten nicht bieten lassen müsse.