Zweiwochenfrist

Wiederholung einer fristlosen Kündigung

21.05.2013

Hinweis für Arbeitgeber:

Ein Arbeitgeber, der erstmals nach Ausspruch einer Kündigung von der Schwerbehinderteneigenschaft des Arbeitnehmers erfährt, muss innerhalb von zwei Wochen die Zustimmung des Integrationsamtes zu beantragen und nach Zugang eines entsprechenden Bescheides bzw. nach Ablauf der Zustimmungsfiktionsfrist unverzüglich eine weitere Kündigung wegen des ursprünglichen Sachverhaltes aussprechen.

Birnbaum empfiehlt, dies zu beachten und in allen Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei sie u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. (www.vdaa.de) verweist.
Weitere Informationen und Kontakt:
Monika Birnbaum MM, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Wirtschaftsmediatorin, c/o FPS Anwälte & Notare, Tel.: 030 885927-39, E-;Mail: birnbaum@fps-law.de, Internet: www.fps-law.de

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