Das LAG Schleswig-Holstein wies die Klage ab (5 Sa 271/06). Die Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen sei sozial gerechtfertigt gewesen, so das Urteil. Durch seine wiederholte Unpünktlichkeit habe der Arbeitnehmer sowohl seine Leistungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber verletzt als auch den Betriebsablauf und den Betriebsfrieden in der Waschanlage gestört. Und weil er Warnungen - in Form von einschlägigen Abmahnungen - schlichtweg ignoriert habe, seien auch nur geringfügige Verspätungen als Kündigungsgrund geeignet, so die Richter.
Der Arbeitnehmer könne sich außerdem nicht darauf berufen, dass er vor Arbeitsbeginn noch seine Gummistiefel aus dem Keller habe holen müssen, so das Gericht. Schließlich gehöre das Umkleiden nicht zur geschuldeten Arbeitszeit, und er hätte bereits bei Arbeitsbeginn dienstbereit sein müssen. Letztlich sei Pünktlichkeit nicht nur eine Tugend, so die Richter, sondern auch Voraussetzung für einen reibungslosen Betriebsablauf sowie für den Betriebsfrieden innerhalb des Teams. (mf)