Widerrufsrecht bei Ebay

11.11.2004

Rückgabe wertloser Ware - Pech für den Verkäufer

Doch damit noch nicht genug des Ärgers und der Kosten für gewerbliche Anbieter bei Ebay: Bei einer ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerrufsrecht ist der Käufer auch darüber zu belehren, dass er Wertersatz für eine Wertminderung der Ware leisten muss, wenn er diese beschädigt oder benutzt an den Verkäufer zurücksendet. Erfolgt diese Belehrung nicht, hat der Verkäufer gemäß § 357 Abs. 3 BGB keinen Anspruch auf Wertersatz. Man wird sich daher auf eine Vielzahl von Streitigkeiten nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes einstellen müssen. Die Grenze der Käuferrechte dürften hier in der Rechtsmissbräuchlichkeit der Ausübung des Widerrufsrechtes liegen.

Nicht nur theoretischer Natur ist daher die Annahme, dass Käufer nach der Veröffentlichung des Urteils des Bundesgerichtshofes lange Zeit nach dem Vertragsschluss ihr Widerrufsrecht ausüben, den Kaufvertrag rückabwickeln wollen und eine durch den Verkäufer überhaupt nicht mehr verwertbare Ware an diesen zurücksenden. Tatsache ist, dass viele Waren, wenn sie erst einmal ausgepackt und benutzt worden sind, durch den Verkäufer nicht wieder in den Handel gebracht werden können.

Gewerblichen Verkäufern bei Ebay ist daher zum empfehlen, unverzüglich eine Widerrufs- oder Rückgabebelehrung deutlich gestaltet in ihr Angebot mit aufzunehmen. § 14 der BGB-InfoV sieht vor, dass eine Belehrung als ordnungsgemäß gilt, wenn das amtliche Muster einer Widerrufs- oder Rückgabebelehrung verwendet wird. In der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV ist eine offizielle Widerrufsbelehrung veröffentlicht worden. Nur diese sollte, gegebenenfalls mit weiteren Hinweisen auf die übrigen gesetzlichen Ausschlussrechte des Widerrufsrechtes, verwendet werden.

Soweit in der Vergangenheit Gerichte sich gegen ein Widerrufsrecht bei Ebay-Auktionen entschieden, können diese Urteile durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes nicht wieder neu aufgerollt werden. Auf Grund der richterlichen Unabhängigkeit sind Gerichte im Übrigen nicht verpflichtet, der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu folgen. In der Praxis werden sie dies jedoch tun.

Die Regelung des § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB, demzufolge das Widerrufsrecht bei fehlender Belehrung gar nicht endet, wurde durch das OLG-Vertretungs-Änderungsgesetz vom 23.7.2002 eingefügt. Vor diesem Zeitpunkt galt, dass bei fehlender oder falscher Belehrung das Widerrufsrecht spätestens sechs Monate nach Übersendung der Ware endete. Die Regelung, dass das Widerrufsrecht bei fehlender oder falscher Belehrung gar nicht endet, gilt somit für Verträge, die nach dem 1.11.2002 geschlossen wurden, gemäß EGBGB § 229, § 8.

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